Thema · Kommunales Satzungsrecht
Kommunales Satzungsrecht — die Ebene, auf der Ihre konkreten Pflichten entstehen.
EU-, Bundes- und Landesrecht ist die leichte Übung. Die Pflichten, die einen Standort im Alltag treffen, stehen aber oft eine Ebene tiefer: in der Entwässerungssatzung, der Abfallwirtschaftssatzung, der Straßenreinigungssatzung, der ordnungsbehördlichen Verordnung Ihrer Stadt und Ihres Kreises. Dieses Recht veröffentlicht jede Körperschaft selbst; ein bundes- oder landesweites amtliches Verzeichnis dafür gibt es nicht. Wer es führen will, muss jede Körperschaft einzeln erschließen. Genau das tun wir: abholen, paragraphengenau lesen, die Pflichten daraus ableiten und wöchentlich überwachen wie jedes Bundesgesetz.
Eine Gemeinde erscheint erst dann als abgedeckt, wenn Stadt- und Kreisrecht im Bestand sind — kreisfreie Städte allein, weil sie keinem Kreis angehören und die Kreisaufgaben selbst wahrnehmen. Wäre nur eines von beidem da, sähe ein Kunde ein gefülltes Kataster und hätte trotzdem die Hälfte seines Ortsrechts nicht. Diese Regel ist der Grund, warum die Zahl unten kleiner ist als die Zahl der Quellen, die wir bereits führen. Die Regel prüft Stadt und Kreis; setzt für Ihre Gemeinde zusätzlich eine Verbandsgemeinde, eine Samtgemeinde, ein Amt oder ein Wasser- beziehungsweise Abwasserverband Satzungsrecht, prüfen wir das vor der Beauftragung gesondert.
Warum Ortsrecht so selten strukturiert vorliegt.
Nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil die Datenlage eine andere ist als bei Bundes- und Landesrecht. Drei Gründe, die zusammenkommen.
Kein amtliches Gesamtverzeichnis
Tausende Quellen statt einerBundesrecht steht gesammelt an einer Stelle, Landesrecht in sechzehn Landesportalen. Für Ortsrecht gibt es kein bundes- oder landesweites amtliches Verzeichnis — jede Stadt, jede Gemeinde und jeder Kreis veröffentlicht selbst. Wer es führen will, muss jede Körperschaft einzeln erschließen; einen Sammelzugang, den man einmal anschließt, gibt es nicht.
PDF statt Struktur
keine SchnittstelleSatzungen liegen als Dokumente vor, oft gescannt, mit Anlagen als Karten und Plänen. Damit daraus ein Kataster wird, muss der Text bis auf Paragraph, Absatz, Nummer und Buchstabe zerlegt werden — sonst lässt sich keine Pflicht sauber daran hängen und keine Änderung sauber vergleichen.
Änderungen ohne Ansage
still und unangekündigtEine neue Gebührensatzung erscheint im Amtsblatt und ersetzt am Stichtag die alte. Einen übergreifenden Verkündungsdienst, der Sie über alle für Sie zuständigen Körperschaften informiert, gibt es nicht. Viele Kommunen und ihre Amtsblatt-Verlage bieten Newsletter an — die müssten Sie je Stadt, Kreis und Verband einzeln abonnieren und selbst auswerten. Wer nicht regelmäßig nachsieht, arbeitet mit einer Fassung, die längst außer Kraft ist.
Was im Ortsrecht steht, das Ihren Standort betrifft.
Eine Auswahl der Satzungstypen, aus denen in der Praxis die meisten kommunalen Pflichten entstehen. Welche davon für Sie gelten und wie sie im Einzelnen ausgestaltet sind, entscheidet Ihre Gemeinde — die Bezeichnungen unterscheiden sich von Ort zu Ort.
| Satzung oder Verordnung | Woraus typischerweise Pflichten entstehen | Wen es trifft |
|---|---|---|
| Entwässerungs- oder Abwassersatzung | Anschluss- und Benutzungszwang, Bedingungen für das Einleiten von Abwasser in die öffentliche Anlage, Anforderungen an Vorbehandlung und Kontrolle, Zutrittsrechte | jeder Betrieb mit Abwasser |
| Abfallwirtschaftssatzung | Konkretisierung der bundesrechtlichen Überlassungspflicht (§ 17 KrWG); Anschluss- und Benutzungszwang nach Gemeindeordnung und Landesabfallrecht, Mindestbehältervolumen, Behälter und Abfuhrzeiten | jeder Standort, je nach Abfallart |
| Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung | Die auf Grundlage des Landesstraßenrechts auf Anlieger übertragene Reinigungs-, Räum- und Streupflicht, mit festen Zeiten und Flächen | Eigentümer und Anlieger |
| Sondernutzungssatzung | Erlaubnispflicht und Gebühren für die Nutzung öffentlicher Flächen über den Gemeingebrauch hinaus — Baustelleneinrichtung, Container, Gerüst, Außengastronomie, Werbeanlagen. Grundlage ist das Straßen- und Wegerecht des Landes; bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen § 8 FStrG | Betrieb, Baustelle, Veranstaltung |
| Kommunale Verordnung zur Gefahrenabwehr | Örtliche Gefahrenabwehr, Ruhezeiten — je nach Land neben dem Landes-Immissionsschutzgesetz oder, wo es keines gibt, als alleinige örtliche Regelung —, Verhalten auf öffentlichen Flächen und in Grünanlagen, Hundehaltung | Betrieb, Baustelle, Veranstaltung |
| Baumschutzsatzung, in Bayern -verordnung | Genehmigung vor dem Fällen oder Beschneiden geschützter Bäume, Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung — auf Grundlage von § 29 BNatSchG und dem Naturschutzrecht des Landes | Bauvorhaben, Grundstückspflege |
| Stellplatzsatzung | Konkretisierung der Stellplatzpflicht aus der Landesbauordnung: Zahl der notwendigen Stellplätze, Ablösebeträge, Fahrradabstellplätze. In einigen Ländern besteht eine Kfz-Stellplatzpflicht nur noch, soweit die Gemeinde sie durch Satzung anordnet | Bauvorhaben, Nutzungsänderung |
| Feuerwehrsatzung und Gebührensatzung | Kostenersatz in den gesetzlich bestimmten Fällen — Einsätze sind im Grundsatz unentgeltlich —, etwa bei gewerblichen Betrieben oder Fehlalarm einer Brandmeldeanlage; Kosten der Brandsicherheitswache, Gebühren für die Aufschaltung | Betriebe, Veranstalter |
| Wasserversorgungssatzung | Anschluss- und Benutzungszwang durch Satzung auf Grundlage der Gemeindeordnung — auch dann, wenn ein privatrechtlicher Versorger liefert —, Anforderungen an Hausanschluss und Eigenanlagen. Das Lieferverhältnis richtet sich nach der Satzung oder nach der AVBWasserV | jeder Standort am öffentlichen Netz |
Ortsrecht steht selten allein: Viele dieser Satzungen setzen Bundes- oder Landesrecht um und konkretisieren es. Neben der Entwässerungssatzung kann für bestimmte Stoffe eine Indirekteinleitergenehmigung nach § 58 WHG hinzukommen. Wer sie erteilt, regelt das Landesrecht: meist die untere Wasserbehörde, in einigen Ländern der Träger der Abwasserbeseitigung selbst (§ 58 Absatz 1 Satz 4 WHG). Anforderungen an die Eigenkontrolle stehen häufig zusätzlich im Landeswasserrecht. Die Aufzählung nennt die häufigsten Fälle und ist nicht abschließend. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: welche Satzung mit welchem Inhalt für Ihren Standort gilt, steht in der Fassung Ihrer Körperschaft — und genau die führen wir im Kataster.
Wöchentlich überwacht — und zwar mit den Pflichten.
Kommunale Quellen laufen in demselben Wochenrhythmus wie Bundes-, Landes- und EU-Recht. Nicht nur „wir schauen nach, ob sich etwas geändert hat“: Aus einer geänderten Satzung werden wieder Pflichten, und die finden den Weg in die betroffenen Kataster.
Der Abgleich läuft für alle Kunden gleich. Was Sie davon sehen, hängt von der Tarifstufe ab: das Pflichtenmodul gehört zur Stufe Pflichten, die fachliche Einschätzung einer Änderung zur Stufe Betreutes Kataster — nachzulesen unter Preise.
- 01
Abholen
Die Verzeichnisse der angeschlossenen Städte, Gemeinden, Kreise und Verbände werden abgefragt und neue oder veränderte Dokumente heruntergeladen — samt Anlagen wie Karten und Plänen.
- 02
Paragraphengenau lesen
Jedes Dokument wird in seine Gliederung zerlegt: Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe. Gescannte Satzungen durchlaufen zusätzlich eine Texterkennung. Erst dadurch wird aus einem PDF etwas, woran eine Pflicht hängen kann.
- 03
Vergleichen
Der neue Stand wird gegen den bisherigen gestellt. Was sich geändert hat, wird als Synopse festgehalten — gegenübergestellt und nachlesbar, statt als bloßer Hinweis, dass sich irgendetwas geändert hat.
- 04
Pflichten ableiten
Aus dem Normtext werden die Pflichten gewonnen und an die jeweilige Stelle im Text gehängt. Kommunales Satzungsrecht wird dabei wie jede andere Rechtsnorm behandelt — es gibt keine zweite Klasse für Ortsrecht.
- 05
Zuordnen und bewerten
Die Änderung wird den Katastern zugeordnet, deren Standort im Gebiet dieser Körperschaft liegt. Ab der Stufe Betreutes Kataster kommt die Einschätzung dazu, ob und warum die Änderung Sie betrifft.
Die Zuordnung läuft über den amtlichen Gemeindeschlüssel Ihres Standorts. Ein Kunde in einer Stadt bekommt deren Stadtrecht und das Recht ihres Kreises — nicht das Ortsrecht der Nachbargemeinde. Satzungsrecht eines Wasser- oder Abwasserverbands kommt, sofern dieser Verband angeschlossen ist, zusammen mit dem Stadtrecht.
29 Gemeinden sind vollständig abgedeckt.
Abgerufen am 15.10.2026. Der Bestand wächst laufend — diese Seite zeigt ihn automatisch beim jeweils letzten Stand, es ist keine von Hand gepflegte Liste. Insgesamt führen wir derzeit 3675 kommunale Rechtsnormen.
Ist Ihre Postleitzahl dabei?
Die Prüfung läuft in Ihrem Browser: Er lädt dafür einmal die Liste der abgedeckten Postleitzahlen und vergleicht sie selbst. Ihre Eingabe verlässt den Browser nicht und wird nicht gespeichert. Die Postleitzahl ist ein Anhaltspunkt — im Kataster wird über den amtlichen Gemeindeschlüssel Ihres Standorts zugeordnet.
- Achim, Stadt mit Verden
- Alsfeld, Stadt mit Vogelsbergkreis
- Bad Oeynhausen, Stadt mit Minden-Lübbecke
- Bernsdorf mit Zwickau
- Dortmund, Stadt kreisfreie Stadt
- Duisburg, Stadt kreisfreie Stadt
- Elsdorf, Stadt mit Rhein-Erft-Kreis
- Emmerich am Rhein, Stadt mit Kleve
- Essen, Stadt kreisfreie Stadt
- Helmstedt, Stadt mit Helmstedt
- Hückelhoven, Stadt mit Heinsberg
- Hünxe mit Wesel
- Karlsfeld mit Dachau
- Leipzig, Stadt kreisfreie Stadt
- Magdeburg, Landeshauptstadt kreisfreie Stadt
- Mittenwalde, Stadt mit Dahme-Spreewald
- München, Landeshauptstadt kreisfreie Stadt
- Ochtrup, Stadt mit Steinfurt
- Odelzhausen mit Dachau
- Radeberg, Stadt mit Bautzen
- Recklinghausen, Stadt mit Recklinghausen
- Reiskirchen mit Gießen
- Rheinau, Stadt mit Ortenaukreis
- Rosenfeld, Stadt mit Zollernalbkreis
- Schaafheim mit Darmstadt-Dieburg
- Schwalbach am Taunus, Stadt mit Main-Taunus-Kreis
- Staßfurt, Stadt mit Salzlandkreis
- Strausberg, Stadt mit Märkisch-Oderland
- Teltow, Stadt mit Potsdam-Mittelmark
Ihre Gemeinde fehlt?
Wir nehmen kommunale Quellen auf Anfrage auf. Sagen Sie uns, um welche Stadt und welchen Kreis es geht — wir sehen uns an, wie die Körperschaft ihr Ortsrecht veröffentlicht, und melden uns mit einer belastbaren Aussage zurück. Bis dahin bleibt Ihre Gemeinde im Kataster leer, statt halb gefüllt zu erscheinen.
Die Aufnahme kostet einmalig 499 € netto je Gemeinde — nicht je Standort: Haben Sie mehrere Standorte in derselben Gemeinde, zahlen Sie einmal. Enthalten sind Stadt- beziehungsweise Gemeinderecht und Kreisrecht, dazu der Wasser- oder Abwasserverband, der die Ver- und Entsorgung für Ihre Gemeinde wahrnimmt. Gehört Ihre Gemeinde zu einer Verbandsgemeinde, einer Samtgemeinde oder einem Amt, nennen wir Ihnen vor der Beauftragung die beteiligten Körperschaften. In jeder Tarifstufe derselbe Betrag.
Danach halten wir die Gemeinde im wöchentlichen Abgleich aktuell — ohne weitere Gebühr, solange Sie die Plattform nutzen und die Körperschaft ihr Ortsrecht frei zugänglich veröffentlicht. Sind für Ihre Gemeinde bereits alle zuständigen Körperschaften im Bestand, entfällt der Betrag; ob das so ist, sagen wir Ihnen vor der Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und an juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Am Urheberrecht am Satzungstext scheitert das nicht: Satzungen und kommunale Verordnungen sind amtliche Werke und genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Für Anlagen gilt das nicht ohne Weiteres — Karten, Lagepläne und eingebundene Gutachten prüfen wir im Einzelfall; in Bezug genommene technische Regelwerke wie DIN, DVGW oder DWA bleiben nach § 5 Abs. 3 UrhG geschützt und werden mit Fundstelle verlinkt, statt übernommen zu werden. Praktisch brauchen wir ansonsten nur, dass Ihre Körperschaft ihr Ortsrecht veröffentlicht — mindestens über das Amtsblatt — und es digital frei erreichbar ist. Regelungsgeber jenseits der kommunalen Ebene, etwa eine Bezirksregierung oder eine Kammer, nehmen wir nach Aufwand auf, den wir vorab schätzen; der Beitrag zu den ersten Kommunen beschreibt, was wir aufnehmen und was bewusst nicht.
Sie sind eine Kommune?
Städte und Kreise nutzen das Rechtskataster auch selbst — für das eigene Ortsrecht neben Bundes- und Landesrecht, mit denselben Pflichten und demselben Wochenrhythmus. Wie das in der Praxis aussieht, steht im Beitrag über die ersten angeschlossenen Kommunen.
Häufige Fragen zum Ortsrecht.
Was ist kommunales Satzungsrecht?
Ortsrecht gibt es in zwei Formen. Satzungen erlässt eine Stadt, eine Gemeinde oder ein Kreis aus eigener Satzungsautonomie — beim Kreis begrenzt auf seinen gesetzlichen Aufgabenbereich. Grundlage ist das Selbstverwaltungsrecht aus Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz, für Gemeinden Satz 1, für Kreise Satz 2, ausgestaltet durch die Gemeinde- und Kreisordnungen der Länder. Kommunale Verordnungen zur Gefahrenabwehr erlässt dieselbe Körperschaft dagegen als Ordnungs- oder Sicherheitsbehörde — die Gemeinde als örtliche, der Kreis als Kreisordnungsbehörde — auf Grundlage des Landesordnungsrechts; je nach Bundesland heißen sie ordnungsbehördliche Verordnung, Polizeiverordnung, Gefahrenabwehrverordnung oder Sicherheitsverordnung. Beides ist verbindliches Recht, das für jeden im Gebiet der Körperschaft gilt — im Rahmen der höherrangigen Gesetze.
Warum ist Ortsrecht so schwer zu führen?
Weil es dafür kein bundes- oder landesweites amtliches Verzeichnis gibt. Bundesrecht steht gesammelt im Internetangebot des Bundes, Landesrecht in den Portalen der Länder. Ortsrecht veröffentlicht jede Körperschaft selbst — in eigenen Verzeichnissen, meist als PDF, ohne einheitliche Struktur und ohne Schnittstelle. Wer es führen will, muss jede Stadt, jeden Kreis und jeden Verband einzeln erschließen. Genau diesen Schritt gehen wir.
Wann gilt eine Gemeinde bei uns als vollständig abgedeckt?
Erst wenn sowohl das Recht der Stadt oder Gemeinde als auch das Recht ihres Kreises mit veröffentlichten Rechtsnormen im Bestand ist. Kreisfreie Städte gehören keinem Kreis an und nehmen die Kreisaufgaben selbst wahr — sie zählen allein. Kreisrecht ohne Stadtrecht zählt nicht und Stadtrecht ohne Kreisrecht auch nicht: eine halbe Abdeckung würde vorspiegeln, das Ortsrecht eines Standorts sei erfasst, obwohl die Hälfte fehlt. Wichtig zu wissen: Die Regel prüft Stadt und Kreis. Setzt für Ihre Gemeinde zusätzlich eine Verbandsgemeinde, eine Samtgemeinde, ein Amt oder ein Wasser- beziehungsweise Abwasserverband Satzungsrecht, bildet die Regel das nicht von allein ab — das prüfen wir vor der Beauftragung gesondert.
Welche kommunalen Pflichten treffen einen Betrieb typischerweise?
Am häufigsten die Entwässerungssatzung mit Anschluss- und Benutzungszwang und den Bedingungen für das Einleiten von Abwasser, die Abfallwirtschaftssatzung, die Straßenreinigungssatzung mit der auf Anlieger übertragenen Räum- und Streupflicht, die Sondernutzungssatzung für Baustelleneinrichtung, Container und Gerüste sowie bei Bauvorhaben Stellplatz- und Baumschutzsatzung. Viele dieser Satzungen setzen höherrangiges Recht um und konkretisieren es — die Überlassungspflicht für Abfälle etwa steht in Paragraf 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz, die Satzung regelt Behälter, Volumen und Abfuhr. Welche Satzungen gelten und wie weit sie reichen, entscheidet der Standort.
Wird kommunales Recht genauso überwacht wie Bundesrecht?
Ja. Die kommunalen Quellen laufen in demselben wöchentlichen Durchlauf wie Bundes-, Landes- und EU-Recht: abholen, paragraphengenau lesen, mit dem bisherigen Stand vergleichen, Änderungen als Synopse festhalten, Pflichten ableiten und den betroffenen Katastern zuordnen. Eine geänderte Satzung erreicht Sie damit auf demselben Weg wie eine Gesetzesänderung. Der Durchlauf ist für alle Quellen derselbe; die fachliche Einschätzung, ob eine Änderung Sie betrifft, gehört zur Stufe Betreutes Kataster.
Unsere Gemeinde ist noch nicht dabei — was können wir tun?
Sagen Sie uns Bescheid. Wir nehmen kommunale Quellen auf Anfrage auf; die Aufnahme kostet einmalig 499 € netto je Gemeinde — nicht je Standort, mehrere Standorte in derselben Gemeinde zahlen also einmal. Enthalten sind Stadt- beziehungsweise Gemeinderecht und Kreisrecht, dazu der Wasser- oder Abwasserverband, der die Ver- und Entsorgung für Ihre Gemeinde wahrnimmt; in jeder Tarifstufe derselbe Betrag. Gehört Ihre Gemeinde zu einer Verbandsgemeinde, einer Samtgemeinde oder einem Amt, nennen wir Ihnen vor der Beauftragung die beteiligten Körperschaften. Sind für Ihre Gemeinde bereits alle zuständigen Körperschaften im Bestand, entfällt der Betrag. Bis sie vollständig ist, bleibt sie im Kataster leer, statt halb gefüllt zu erscheinen.
Ersetzt das Ortsrecht im Kataster die Auskunft der Behörde?
Nein. Wir bilden den veröffentlichten Stand des Ortsrechts strukturiert ab und halten ihn nach. Eine Genehmigung, ein Bescheid oder eine Auflage im Einzelfall steht nicht in der Satzung und ist im Kataster nur dann enthalten, wenn Sie sie als eigene Pflicht dort hinterlegen.
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- Themenseite Verpackung: PPWR & VerpackDG — die Abfall- und Kreislaufwirtschaftspflichten der Produktseite
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- Preise, Tarifstufen und die Aufnahme einer Kommune
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Sagen Sie uns Ihren Standort. Wir richten das Kataster ein — und ab da kommt jede geänderte Satzung mit ihren Pflichten von selbst bei Ihnen an.