Thema · Verpackungsrecht

Verpackung: Diese Pflichten gelten seit dem 12. August 2026.

Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR) gilt unmittelbar — und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) setzt sie in Deutschland durch: LUCID-Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung und die geprüfte Vollständigkeitserklärung. Diese Seite bündelt die Pflichten beider Regelwerke mit Fundstellen.

Gilt seit 12.08.2026 PPWR (EU) 2025/40 + VerpackDG Bußgeld bis 200.000 € Stand: September 2026
PPWR gilt — und das VerpackDG hat das VerpackG abgelöst:

Seit dem 12. August 2026 gilt die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 unmittelbar in ganz Europa. Gleichzeitig ist das VerpackDG in Kraft — das alte Verpackungsgesetz (VerpackG) ist Geschichte. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) bleibt die zentrale Meldestelle: Wer Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, registriert sich dort, beteiligt sich an einem System und meldet seine Mengen.

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Wer ist betroffen — und was muss er tun?

Die Pflichten hängen an der Rolle in der Vertriebskette: Wer die Verpackung erstmals bereitstellt, trägt die volle Last — aber Händler und Fulfilment-Dienstleister müssen prüfen, sonst verkaufen sie illegal.

Hersteller / Erstinverkehrbringer

Volle Pflichtenlast

Wer Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellt — auch als Importeur oder Versandhändler: Registrierung bei LUCID (§ 6), Systembeteiligung (§ 7), Datenmeldung (§ 9) und Vollständigkeitserklärung (§ 10). Dazu die Produktanforderungen der PPWR (Art. 6, 12, 24).

Vertreiber / Händler

Prüfpflicht

Wer Verpackungen bereitstellt, ohne selbst Hersteller zu sein, darf das nur, wenn der Hersteller ordnungsgemäß registriert und systembeteiligt ist (§ 13 Abs. 3). Praktisch: Registrierungsnummer des Lieferanten im LUCID-Register prüfen und dokumentieren.

Ausland & Fulfilment

Bevollmächtigter nötig

Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland brauchen vor dem ersten Verkauf einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (§ 5 Abs. 2). Fulfilment-Dienstleister dürfen für nicht registrierte Hersteller nicht tätig werden (§ 13 Abs. 4).

Systembeteiligungspflichtig sind Verpackungen, die typischerweise in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen (Gastgewerbe, Verwaltungen, Bildungseinrichtungen u. a.) als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 6, 7). Zuständige Stelle ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit dem LUCID-Register.

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Alle Pflichten mit Fundstelle — zum Abhaken.

Jede Pflicht mit ihrer Fundstelle und ihrer Frist — dieselbe Struktur, in der das Rechtskataster sie auch als maschinenlesbares Pflichtenkataster führt.

Pflicht Fundstelle Was zu tun ist Frist / Rhythmus
Registrierung bei LUCIDHersteller § 6 Abs. 1 VerpackDG Vor dem erstmaligen Bereitstellen von Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren lassen — elektronisch über das LUCID-Portal; Änderungen unverzüglich mitteilen vor Inverkehrbringen
Vollständige RegistrierungsangabenHersteller § 6 Abs. 2 VerpackDG Name, Kontaktdaten, Steuernummer, vertretungsberechtigte Person, Markennamen und Verpackungsarten angeben — plus Wahrheitserklärung und Erklärung zur Systembeteiligung bei Registrierung
SystembeteiligungHersteller § 7 Abs. 1 VerpackDG Systembeteiligungspflichtige Verpackungen vor der Bereitstellung an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen — unter Angabe von Materialart, Masse und Registrierungsnummer vor Inverkehrbringen
Datenmeldung an die ZSVRHersteller § 9 Abs. 1 VerpackDG Die im Rahmen der Systembeteiligung gemachten Angaben unverzüglich auch der Zentralen Stelle übermitteln — Registrierungsnummer, Materialart, Masse, System, Zeitraum unverzüglich
VollständigkeitserklärungHersteller § 10 Abs. 1 VerpackDG Jährlich bis 15. Mai: Erklärung über alle im Vorjahr bereitgestellten Verpackungen, geprüft durch registrierten Sachverständigen, elektronisch mit qualifizierter Signatur hinterlegen jährlich, 15. Mai
Bevollmächtigten benennenHersteller ohne DE-Niederlassung § 5 Abs. 2 VerpackDG Vor dem erstmaligen Bereitstellen in Deutschland einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung schriftlich beauftragen und der Zentralen Stelle benennen vor Inverkehrbringen
Vertriebsverbot beachtenVertreiber / Händler § 13 Abs. 3 VerpackDG Keine Verpackungen bereitstellen, wenn der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert oder nicht systembeteiligt ist — Registrierung des Lieferanten im LUCID-Register prüfen Dauerpflicht
Registerabgleich nutzenFulfilment-Dienstleister § 13 Abs. 4 VerpackDG Keine Tätigkeit für nicht registrierte Hersteller — die Zentrale Stelle stellt einen automatisierten Datenabgleich mit den Registerdaten bereit Dauerpflicht
QR-Code-KennzeichnungHersteller Art. 12 Abs. 9 PPWR Kennzeichnung zur erweiterten Herstellerverantwortung per QR-Code oder anderer offener digitaler Technologie — keine Irreführung über Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit; verbindliche harmonisierte Kennzeichnung folgt ab 12.08.2028 (Art. 12 Abs. 1) freiwillig ab 12.02.2027
Leerraum minimierenBefüller von Verkaufsverpackungen Art. 24 Abs. 4 PPWR Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das für die Verpackungsfunktionen einschließlich Produktschutz erforderliche Mindestmaß beschränken ab 12.02.2028
Recyclingfähigkeit nachweisenHersteller Art. 6 Abs. 9 PPWR Einhaltung der Recyclinganforderungen in der technischen Dokumentation der Verpackung nachweisen; Finanzbeiträge werden nach Recyclingfähigkeit moduliert (Art. 6 Abs. 8) nachweispflichtig

Erleichterungen: Von der Vollständigkeitserklärung befreit ist, wer unter den Mengenschwellen bleibt (Glas unter 80 t, Papier/Pappe/Karton unter 50 t, übrige Materialien unter 30 t — § 10 Abs. 4). Bei weniger als 10 t systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Jahr genügt eine jährliche Datenmeldung bis zum 1. Juni (§ 9 Abs. 2).

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Was auf dem Spiel steht — und was wann fällig wird.

Sanktionen nach § 66 VerpackDG

Verstöße gegen die verpackungsrechtlichen Pflichten können mit Geldbußen von bis zu 200.000 € geahndet werden. Zuständig sind die Vollzugsbehörden der Bundesländer — die Zentrale Stelle Verpackungsregister meldet konkrete Verdachtsfälle automatisiert über das LUCID-Behördenportal an sie.

Schärfer als jede Geldbuße wirkt das Vertriebsverbot nach § 13: Ohne Registrierung und Systembeteiligung darf nicht verkauft werden — und Händler sowie Fulfilment-Dienstleister müssen das prüfen. Wer nicht registriert ist, fliegt aus den Marktplätzen und Warenströmen.

Der Zeitplan

  • 11.02.2025: Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 tritt in Kraft.
  • 12.08.2026: Die PPWR gilt unmittelbar — mit Wirkung vom selben Tag wird die Richtlinie 94/62/EG aufgehoben (Art. 70 PPWR); gleichzeitig tritt das VerpackDG in Kraft und ersetzt das Verpackungsgesetz (VerpackG).
  • 12.02.2027: Verpackungen unter erweiterter Herstellerverantwortung dürfen EU-weit einheitlich per QR-Code gekennzeichnet werden (Art. 12 Abs. 9 PPWR) — verbindlich wird die harmonisierte Kennzeichnung ab dem 12.08.2028 (Art. 12 Abs. 1).
  • 12.02.2028: Leerraum-Minimierung bei Verkaufsverpackungen gilt (Art. 24 Abs. 4 PPWR).
  • Ab 2030: Die Recyclingfähigkeits-Anforderungen der PPWR greifen schrittweise (Art. 6) — die technische Dokumentation muss das schon heute vorbereiten.
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Vom Gesetzestext zur abgehakten Maßnahme.

Das Rechtskataster führt PPWR und VerpackDG als strukturiertes, tagesaktuelles Pflichtenkataster — mit Fundstelle, Kritikalität, Rolle und Nachweispflicht-Flag je Pflicht.

Verpackungsrecht ist Doppelregelung: Die EU-Verordnung legt die Produktanforderungen fest, das deutsche Durchführungsgesetz die Register- und Meldepflichten. Im Rechtskataster sind beide Regelwerke verzahnt geführt — Sie sehen je Pflicht, ob sie aus der PPWR oder dem VerpackDG stammt, und wo die Anschlüsse ans Kreislaufwirtschaftsgesetz laufen. Änderungen werden wöchentlich erkannt, bewertet und per Ampel ausgewiesen.

  • Pflichtenkataster: Alle Pflichten aus PPWR und VerpackDG mit Fundstelle und Nachweispflicht-Flag — maschinenlesbar und tagesaktuell.
  • Nach Rolle filterbar: Hersteller, Vertreiber, Fulfilment — jeder sieht die für ihn geltenden Pflichten.
  • Querverweise: Anschlüsse an KrWG und die übrigen abfallrechtlichen Pflichten sind im Bestand verlinkt.
  • Änderungsmonitoring: Wöchentlicher Abgleich mit Ampel-Bewertung jeder Änderung — das VerpackDG ist bereits eingearbeitet.

FAQ

Häufige Fragen zu PPWR und VerpackDG

Für wen gelten PPWR und VerpackDG?

Für alle, die Verpackungen erstmals in der EU bzw. in Deutschland bereitstellen: Hersteller, Importeure, Händler bei Eigenmarken und Versandhändler. Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR) gilt unmittelbar seit dem 12. August 2026; das VerpackDG ist das deutsche Durchführungsgesetz und regelt Registrierung, Systembeteiligung und Sanktionen.

Was ist der Unterschied zwischen PPWR und VerpackDG?

Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten: Sie legt die Anforderungen an die Verpackung selbst fest — etwa Recyclingfähigkeit (Art. 6), Kennzeichnung (Art. 12) und Leerraum-Minimierung (Art. 24). Das VerpackDG setzt die Verordnung in Deutschland durch: Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID), Systembeteiligungspflicht (§ 7), Vollständigkeitserklärung (§ 10) und die Bußgelder (§ 66).

Was bedeutet die Registrierung bei LUCID?

Hersteller müssen sich vor dem erstmaligen Bereitstellen von Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren lassen — elektronisch über das LUCID-Portal (§ 6 Abs. 1). Ohne ordnungsgemäße Registrierung dürfen Verpackungen nicht bereitgestellt werden (§ 13 Abs. 1) — ein faktisches Vertriebsverbot.

Was ist die Systembeteiligungspflicht nach § 7?

Verpackungen, die typischerweise in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen (systembeteiligungspflichtige Verpackungen, § 3 Abs. 6), müssen vor der Bereitstellung an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligt werden. Dabei sind Materialart, Masse und die Registrierungsnummer anzugeben (§ 7 Abs. 1).

Was ist die Vollständigkeitserklärung nach § 10?

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung über alle im Vorjahr erstmals bereitgestellten Verpackungen elektronisch bei der Zentralen Stelle hinterlegen — geprüft und bestätigt durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer (§ 10 Abs. 1). Befreit ist, wer unter den Mengenschwellen bleibt: Glas unter 80 t, Papier/Pappe/Karton unter 50 t, übrige Materialien unter 30 t (§ 10 Abs. 4).

Welche Pflichten treffen Händler und Fulfilment-Dienstleister?

Vertreiber dürfen Verpackungen nicht bereitstellen, wenn die Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert oder nicht systembeteiligt sind (§ 13 Abs. 3) — sie müssen also prüfen. Fulfilment-Dienstleister dürfen für nicht registrierte Hersteller nicht tätig werden; die Zentrale Stelle stellt dafür einen automatisierten Registerabgleich bereit (§ 13 Abs. 4). Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland brauchen einen Bevollmächtigten (§ 5 Abs. 2).

Welche Bußgelder drohen?

Nach § 66 VerpackDG können Verstöße mit Geldbußen von bis zu 200.000 € geahndet werden. Zuständig sind die Vollzugsbehörden der Bundesländer; die Zentrale Stelle Verpackungsregister meldet konkrete Verdachtsfälle automatisiert über das LUCID-Behördenportal an die Landesvollzugsbehörden. Schärfer als jede Geldbuße wirkt oft das Vertriebsverbot nach § 13: Ohne Registrierung und Systembeteiligung darf nicht verkauft werden.

Was ändert die PPWR inhaltlich an der Verpackung selbst?

Die PPWR bringt produktbezogene Pflichten: digitale Kennzeichnung per QR-Code für die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 12 Abs. 9, freiwillig ab 12.02.2027, verbindlich ab 12.08.2028), Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das Mindestmaß beschränken (Art. 24 Abs. 4, ab 12.02.2028), modulierte Herstellerbeiträge nach Recyclingfähigkeit (Art. 6 Abs. 8) und den Nachweis der Recyclingfähigkeit in der technischen Dokumentation (Art. 6 Abs. 9).

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