Thema · Batterierecht
Batterien: Diese Pflichten gelten aus Verordnung (EU) 2023/1542 und BattDG.
Die EU-Batterieverordnung gilt unmittelbar seit dem 18. Februar 2024 — und das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) setzt sie seit dem 7. Oktober 2025 in Deutschland durch: Registrierung bei der Stiftung EAR, Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung, Händler-Rücknahme und ab 2027 der Batteriepass. Diese Seite bündelt die Pflichten beider Regelwerke mit Fundstellen.
Die Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Batterierichtlinie 2006/66/EG ersetzt; seit dem 18. August 2025 greifen die Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung. In Deutschland gilt seit dem 7. Oktober 2025 das BattDG — das alte Batteriegesetz (BattG) ist Geschichte. Die Stiftung EAR bleibt die zentrale Stelle: Wer Batterien in Deutschland in Verkehr bringt, registriert sich dort und hinterlegt eine Organisation für Herstellerverantwortung — Bestandsregistrierungen ohne OfH wurden zum 15. Januar 2026 gelöscht.
Wer ist betroffen — und was muss er tun?
Die Pflichten hängen an der Rolle in der Vertriebskette: Wer die Batterie erstmals bereitstellt, trägt die volle Last — aber Händler und Fulfilment-Dienstleister müssen prüfen, sonst verkaufen sie illegal.
Hersteller / Erstinverkehrbringer
Volle PflichtenlastWer Batterien erstmals im Bundesgebiet bereitstellt — auch als Importeur oder Versandhändler: Registrierung bei der Stiftung EAR (§ 5), Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung (§ 7), jährliche Mengenangaben (§ 7 Abs. 2). Dazu die Produktanforderungen der Verordnung: Konformitätsbewertung (Art. 17), Batteriemanagementsystem (Art. 14), Batteriepass (Art. 77).
Händler / Vertreiber
Rücknahme + PrüfpflichtWer Batterien bereitstellt, ohne selbst Hersteller zu sein, muss Altbatterien unentgeltlich zurücknehmen (§ 14 Abs. 1) und darf Batterien nicht registrierter Hersteller nicht bereitstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1). Praktisch: Registrierung des Lieferanten bei der Stiftung EAR prüfen und dokumentieren — plus Hinweisaushänge im Eingangsbereich (§ 24).
Ausland & Fulfilment
Bevollmächtigter nötigHersteller ohne Niederlassung in Deutschland, die im Fernabsatz direkt an Endnutzer verkaufen, brauchen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 56 Abs. 3 VO, § 40 Abs. 2 BattDG). Fulfilment-Dienstleister dürfen für nicht registrierte Hersteller weder lagern, verpacken noch versenden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2).
Die Verordnung kennt fünf Batteriekategorien: Gerätebatterien, LV-Batterien (leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes), Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien (Art. 3 Abs. 1 Nr. 9–14). Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt (§ 30 BattDG); Registrierung und OfH-Zulassung laufen über die Stiftung EAR, die hierzu beliehen ist (§ 31 BattDG).
Alle Pflichten mit Fundstelle — zum Abhaken.
Jede Pflicht mit ihrer Fundstelle und ihrer Frist — dieselbe Struktur, in der das Rechtskataster sie auch als maschinenlesbares Pflichtenkataster führt.
| Pflicht | Fundstelle | Was zu tun ist | Frist / Rhythmus |
|---|---|---|---|
| Registrierung bei der Stiftung EARHersteller | § 5 Abs. 1 BattDG · Art. 55 Abs. 2 VO | Vor dem erstmaligen Bereitstellen mit Marke und Batteriekategorie registrieren lassen — elektronisch über das System der zuständigen Behörde; die Pflicht bleibt auch bei benannter OfH bestehen | vor Inverkehrbringen |
| Beteiligung an einer OfHHersteller | § 7 Abs. 1 BattDG | Je Batteriekategorie an einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen — oder die erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen; Stichtag für Bestandsregistrierungen war der 15.01.2026 | Dauerpflicht |
| Mengenangaben meldenHersteller | § 7 Abs. 2 BattDG | Der OfH Batteriekategorie und Masse der in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereitgestellten Batterien angeben, kalenderjährlich aktualisieren und zeitgleich der zuständigen Behörde anzeigen | jährlich |
| Konformitätsbewertung (CE)Hersteller | Art. 17 Abs. 1 VO | Konformität mit den Anforderungen der Art. 6, 9, 10, 12, 13 und 14 nach einem der vorgegebenen Verfahren bewerten — vor dem Inverkehrbringen, Ergebnis schriftlich festhalten | seit 18.08.2024 · nachweispflichtig |
| Erweiterte Herstellerverantwortung finanzierenHersteller | Art. 56 Abs. 1, 4 VO | Finanzielle Beiträge zur Deckung der Sammel-, Behandlungs-, Informations- und Datenübermittlungskosten für die bereitgestellten Batterien zahlen | Dauerpflicht · nachweispflichtig |
| Bevollmächtigten benennenHersteller ohne DE-Niederlassung | Art. 56 Abs. 3 VO · § 40 Abs. 2 BattDG | Bei Fernabsatz direkt an Endnutzer in Deutschland: Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung per schriftlichem Mandat benennen | vor Inverkehrbringen |
| Batteriepass bereitstellenInverkehrbringer | Art. 77 Abs. 1, 2, 4 VO | Für LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien einen digitalen Batteriepass führen — korrekt, vollständig, aktuell und auf offenen, maschinenlesbaren Standards | ab 18.02.2027 |
| Sammelziele einhaltenHersteller / OfH | § 13 Abs. 1 BattDG · Art. 59 Abs. 3 VO | Gerätealtbatterien: mindestens 50 % Sammelquote dauerhaft sicherstellen (deutsch verschärft); EU-Stufen: 63 % bis Ende 2027, 73 % bis Ende 2030 — LV-Altbatterien: 51 % bis Ende 2028 (Art. 60 Abs. 3) | dauerhaft · nachweispflichtig |
| Vertriebsverbot beachtenHändler | § 4 Abs. 3 Nr. 1 BattDG | Keine Batterien von Herstellern bereitstellen, die nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind — Registrierung des Lieferanten bei der Stiftung EAR prüfen | Dauerpflicht |
| Altbatterien unentgeltlich zurücknehmenHändler | § 14 Abs. 1 BattDG · Art. 62 Abs. 1 VO | Geräte- und LV-Altbatterien im Handelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurücknehmen — beim Fernabsatz geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung einrichten (§ 14 Abs. 2); Rückgenommenes einer zugelassenen OfH überlassen (§ 14 Abs. 3) | Dauerpflicht |
| Kunden hinweisenHändler | § 24 Abs. 1, 2 BattDG | Gut sichtbare Schrift- oder Bildtafeln im Sichtbereich des Hauptkundenstroms: Rückgabemöglichkeit und Rückgabepflicht — im Eingangsbereich mindestens DIN A4 | Dauerpflicht · nachweispflichtig |
| Tätigkeitsverbot beachtenFulfilment-Dienstleister | § 4 Abs. 3 Nr. 2 BattDG | Keine Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand für Batterien nicht registrierter Hersteller — Registrierung vor Auftragsannahme prüfen | Dauerpflicht |
Stoffbeschränkungen laufen über die Verordnung: Cadmium und Blei in Batterien sind beschränkt (Anhang I Nr. 2, 3); Batterien mit Batteriemanagementsystem brauchen aktuelle Alterungs- und Lebensdauerdaten, Lesezugriff für rechtmäßige Erwerber und eine Reset-Funktion für die Software (Art. 14 Abs. 1–3).
Was auf dem Spiel steht — und was wann fällig wird.
Sanktionen nach § 60 BattDG
Verstöße gegen die batterierechtlichen Pflichten können mit Geldbußen von bis zu 100.000 € geahndet werden — bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten der Verordnung bis zu 500.000 € (§ 60 Abs. 3). Dazu kommen Vertriebsverbote und die Veröffentlichung von Verstößen — zuständig sind die Vollzugsbehörden der Bundesländer, die Stiftung EAR liefert die Registerdaten dafür.
Schärfer als jede Geldbuße wirkt das Verkehrsverbot nach § 4: Ohne Registrierung und OfH-Beteiligung darf nicht verkauft werden — und Händler sowie Fulfilment-Dienstleister müssen das prüfen. Wer nicht registriert ist, fliegt aus den Marktplätzen und Warenströmen.
Der Zeitplan
- 18.02.2024: Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt — sie ersetzt die Batterierichtlinie 2006/66/EG.
- 18.08.2024: Konformitätsbewertung wird Pflicht — Batterien brauchen das CE-Verfahren vor dem Inverkehrbringen (Art. 17).
- 18.08.2025: Die Batterierichtlinie tritt außer Kraft; die Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung (Kapitel VIII) greifen — Kennzeichnung mit dem durchgestrichenen Mülleimer wird EU-weit Pflicht.
- 07.10.2025: Das BattDG tritt in Kraft und ersetzt das Batteriegesetz (BattG).
- 15.01.2026: Stichtag OfH: Bestandsregistrierungen ohne hinterlegte Organisation für Herstellerverantwortung werden von der Stiftung EAR gelöscht.
- 18.02.2027: Batteriepass-Pflicht für LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien (Art. 77).
- 31.12.2027 / 31.12.2030: Sammelziele für Gerätealtbatterien steigen auf 63 % bzw. 73 % (Art. 59 Abs. 3); LV-Altbatterien: 51 % bis Ende 2028 (Art. 60 Abs. 3).
Vom Gesetzestext zur abgehakten Maßnahme.
Das Rechtskataster führt Batterieverordnung und BattDG als strukturiertes, tagesaktuelles Pflichtenkataster — mit Fundstelle, Kritikalität, Rolle und Nachweispflicht-Flag je Pflicht.
Batterierecht ist Doppelregelung: Die EU-Verordnung legt die Produktanforderungen und die erweiterte Herstellerverantwortung fest, das deutsche Durchführungsgesetz die Register-, Beteiligungs- und Rücknahmepflichten. Im Rechtskataster sind beide Regelwerke verzahnt geführt — Sie sehen je Pflicht, ob sie aus der Verordnung oder dem BattDG stammt, und wo die Anschlüsse ans Kreislaufwirtschaftsgesetz laufen. Änderungen werden wöchentlich erkannt, bewertet und per Ampel ausgewiesen.
- Pflichtenkataster: Alle Pflichten aus Verordnung (EU) 2023/1542 und BattDG mit Fundstelle und Nachweispflicht-Flag — maschinenlesbar und tagesaktuell.
- Nach Rolle filterbar: Hersteller, Händler, Fulfilment — jeder sieht die für ihn geltenden Pflichten.
- Querverweise: Anschlüsse an KrWG, ElektroG und Altfahrzeug-Verordnung sind im Bestand verlinkt.
- Änderungsmonitoring: Wöchentlicher Abgleich mit Ampel-Bewertung jeder Änderung — das BattDG ist bereits eingearbeitet.
FAQ
Häufige Fragen zu Batterieverordnung und BattDG
Für wen gelten die EU-Batterieverordnung und das BattDG?
Für alle, die Batterien erstmals in der EU bzw. in Deutschland bereitstellen: Hersteller, Importeure, Händler bei Eigenmarken und Versandhändler — auch aus dem Ausland. Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt unmittelbar seit dem 18. Februar 2024; das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ist seit dem 7. Oktober 2025 in Kraft und hat das Batteriegesetz (BattG) abgelöst.
Was ist der Unterschied zwischen Batterieverordnung und BattDG?
Die Verordnung (EU) 2023/1542 gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten: Sie legt die Produktanforderungen fest — Konformitätsbewertung (Art. 17), Batteriemanagementsystem (Art. 14), Batteriepass (Art. 77) und die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 55 ff.). Das BattDG setzt die Verordnung in Deutschland durch: Registrierung bei der Stiftung EAR (§ 5), Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung (§ 7), Händler-Rücknahme (§ 14) und die Bußgelder (§ 60).
Was bedeutet die Registrierung bei der Stiftung EAR?
Hersteller müssen sich vor dem erstmaligen Bereitstellen von Batterien mit Marke und Batteriekategorie bei der zuständigen Behörde registrieren lassen — elektronisch über das System der Stiftung EAR (§ 5 Abs. 1 BattDG, Art. 55 Abs. 2 der Verordnung). Ohne ordnungsgemäße Registrierung dürfen Batterien nicht bereitgestellt werden (§ 4 Abs. 1) — ein faktisches Vertriebsverbot.
Was ist eine Organisation für Herstellerverantwortung (OfH)?
Hersteller müssen sich je Batteriekategorie an einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen, die Rücknahme und Behandlung der Altbatterien flächendeckend organisiert (§ 7 Abs. 1 BattDG). Wer keine OfH hinterlegt hat, dessen Registrierung wird gelöscht — Stichtag für Bestandsregistrierungen war der 15. Januar 2026. Die individuelle Wahrnehmung der Herstellerverantwortung ist die Alternative, unterliegt aber denselben Anforderungen.
Was ändert sich für Händler?
Händler dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie Altbatterien unentgeltlich zurücknehmen (§ 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1) — Geräte- und LV-Altbatterien im Handelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe, beim Fernabsatz in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer. Zusätzlich gilt ein Vertriebsverbot: Batterien nicht registrierter Hersteller dürfen nicht bereitgestellt werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 1). Dazu kommen Hinweispflichten per Aushang im Eingangsbereich (§ 24) und die Pfanderstattung bei Starterbatterien (§ 19).
Was ist der Batteriepass — und ab wann gilt er?
Ab dem 18. Februar 2027 brauchen LV-Batterien, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien einen digitalen Batteriepass (Art. 77 Abs. 1 der Verordnung). Wer die Batterie in Verkehr bringt, füllt den Pass mit Modell- und Einzelbatteriedaten nach Anhang XIII, hält ihn korrekt und aktuell und stellt ihn auf offenen, maschinenlesbaren Standards bereit (Art. 77 Abs. 2, 4, 5).
Welche Bußgelder drohen?
Nach § 60 BattDG können Verstöße mit Geldbußen von bis zu 100.000 € geahndet werden — bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten der Verordnung bis zu 500.000 € (§ 60 Abs. 3); dazu kommen Vertriebsverbote und die Veröffentlichung von Verstößen. Schärfer als jede Geldbuße wirkt oft das Verkehrsverbot nach § 4: Ohne Registrierung und OfH-Beteiligung darf nicht verkauft werden — und Händler sowie Fulfilment-Dienstleister müssen das prüfen.
Was gilt für Online-Händler und Hersteller aus dem Ausland?
Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland, die Batterien im Fernabsatz direkt an Endnutzer verkaufen, müssen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung schriftlich benennen (Art. 56 Abs. 3 der Verordnung, § 40 Abs. 2 BattDG). Fulfilment-Dienstleister dürfen für nicht registrierte Hersteller weder lagern noch versenden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2) — Marktplätze müssen die Registrierung ihrer Händler prüfen.
Weiterlesen
- Vertiefung im Blog: Fachartikel zu neuen Rechtsakten und Praxiswissen
- Themenseite Verpackung: PPWR & VerpackDG — Register, Systembeteiligung, Bußgelder
- Alle Themenseiten: NIS2, KI-Verordnung, EUDR, LkSG und mehr
- Glossar: EU-Batterieverordnung, Rechtskataster & Co.
- IQI: EU-Batterieverordnung 2023/1542 — der schlafende Riese in Ihrer Lieferkette
Kontakt aufnehmen
Batteriepflichten im Kataster abhaken — Verordnung und BattDG auf dem aktuellen Stand.
Wir richten Ihr Pflichtenkataster mit allen Fundstellen der Batterieverordnung und des BattDG ein — von der EAR-Registrierung bis zum Batteriepass, und ab da bleibt es wöchentlich aktuell.