Kommunen: Minden-Lübbecke & Bad Oeynhausen

70 kommunale Satzungen sind ab sofort paragraphengenau im Bestand — und werden überwacht wie jedes Bundesgesetz. Ihre Kommune fehlt? Wir nehmen sie für einmalig 499 € netto je Gemeinde auf.

Recht endet nicht beim Bundesgesetzblatt. Wer eine Abfallanlage betreibt, Abwasser einleitet, ein Grundstück bebaut oder eine Kindertageseinrichtung führt, findet einen erheblichen Teil seiner konkreten Pflichten nicht im Bundesrecht, sondern in einer kommunalen Satzung. Genau diese Ebene fehlt in Rechtskatastern traditionell: verstreut veröffentlicht, uneinheitlich formatiert, kaum zu überwachen.

Ab sofort ist sie im Bestand. Mit dem Kreis Minden-Lübbecke und der Stadt Bad Oeynhausen sind die ersten beiden Kommunen vollständig in die Rechtskataster-Datenbank aufgenommen — paragraphengenau aufbereitet und ab jetzt dauerhaft überwacht wie jedes Bundesgesetz.

Zwei Ebenen, ein Bestand

Die Auswahl ist kein Zufall: Der Kreis Minden-Lübbecke regelt unter anderem die Abfallentsorgung und den Rettungsdienst, die kreisangehörige Stadt Bad Oeynhausen daneben ihr eigenes Ortsrecht — Hauptsatzung, Entwässerung, Gebühren, Bauwesen, Kindertagesbetreuung. Für einen Standort in dieser Region liegt damit erstmals das vollständige Bild vor: Kreisrecht und Ortsrecht nebeneinander, in derselben Struktur wie EU-Verordnung, Bundesgesetz und Landesrecht.

Hauptsatzung der Stadt Bad Oeynhausen im Rechtskataster mit Gliederung und Volltextsuche
Ortsrecht wie Bundesrecht: die Hauptsatzung der Stadt Bad Oeynhausen, zerlegt bis auf Satzebene.

Was im Bestand steckt

  • 70 Satzungen — 57 der Stadt Bad Oeynhausen, 13 des Kreises Minden-Lübbecke.
  • 6.254 einzeln adressierbare Gliederungsknoten — Paragraph, Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe. Jeder Knoten ist verlinkbar, zitierfähig und versioniert.
  • 978 abgeleitete Pflichten mit Adressat, Fristentyp und Praktikerempfehlung — verankert am jeweiligen Paragraphen.
  • Vom Anschluss- und Benutzungszwang über Getrennthaltung und Anmeldepflichten bis zu Wasserschutzgebietsverordnungen und den Satzungen der Stadtwerke.
Abfallentsorgungssatzung des Kreises Minden-Lübbecke im Rechtskataster
Kreisrecht im selben Raster: die Abfallentsorgungssatzung des Kreises Minden-Lübbecke, thematisch verschlagwortet und ins Kataster übernehmbar.

Aufgenommen heißt bei uns: überwacht

Eine einmal eingelesene Satzung ist ein Dokument. Wertvoll wird sie erst, wenn jemand merkt, dass sie sich geändert hat. Deshalb laufen die Kommunen im selben wöchentlichen Prozess wie alle anderen Quellen: Abgleich mit der amtlichen Veröffentlichung, deterministische Änderungserkennung auf Knotenebene — nicht per KI-Schätzung, sondern per Prüfsumme je Absatz —, fachliche Bewertung der Änderung, Ableitung der betroffenen Pflichten, und vor der Freigabe die Prüfung durch einen Menschen.

Eine geänderte Gebührensatzung ist bei uns derselbe Vorgang wie eine geänderte EU-Verordnung: Sie sehen im Kataster, was sich geändert hat, wie es bewertet wurde und welche Pflicht daran hängt.

Ihre Kommune fehlt? Einmalig 499 € netto.

Aktualisiert am 15. September 2026. Gegenüber der ursprünglichen Fassung hat sich vier Mal etwas geändert:

  • Die Einheit. Der Betrag galt je Regelungsgeber, seitdem deckt er eine Gemeinde vollständig ab — nie teurer als bisher und für kreisangehörige Gemeinden meist deutlich günstiger, weil dort zwei Körperschaften zusammenkommen.
  • Regelungsgeber oberhalb der Gemeinde- und Kreisebene — Bezirksregierungen, Kammern — haben keinen festen Preis mehr; die nehmen wir nach Aufwand auf, den wir vorab schätzen.
  • Eine Voraussetzung ist gelockert: gescannte Satzungen schicken wir seitdem durch eine Texterkennung, statt sie zurückzuweisen. Die übrigen Aufnahmevoraussetzungen sind unverändert.
  • Der Abschnitt zum Urheberrecht weiter unten ist ergänzt — er unterscheidet jetzt zwischen Satzungstext, Anlagen und in Bezug genommenen technischen Regelwerken.

Sie vermissen Ihre Stadt oder Ihre Gemeinde? Wir nehmen sie auf. 499 € netto, einmalig je Gemeinde — nicht je Standort: Haben Sie mehrere Standorte in derselben Gemeinde, zahlen Sie einmal. Enthalten sind Stadt- beziehungsweise Gemeinderecht und das Recht des Kreises, dazu der Wasser- oder Abwasserverband, der die Ver- und Entsorgung für Ihre Gemeinde wahrnimmt. In jeder Tarifstufe derselbe Betrag.

Danach halten wir die Gemeinde im wöchentlichen Abgleich aktuell — ohne weitere Gebühr, solange Sie die Plattform nutzen und die Körperschaft ihr Ortsrecht frei zugänglich veröffentlicht. Was im Kataster daraus wird — Relevanzprüfung, Ampel, Pflichten — richtet sich wie bei jeder anderen Quelle nach Ihrer Tarifstufe.

Gehört Ihre Gemeinde zu einer Verbandsgemeinde, einer Samtgemeinde oder einem Amt, nennen wir Ihnen vor der Beauftragung die beteiligten Körperschaften. Je nach Quelle ist das Ortsrecht in der Regel binnen 14 Tagen im Bestand; gehören mehrere Körperschaften dazu, nennen wir Ihnen den Termin mit dem Angebot. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und an juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Am Urheberrecht am Satzungstext scheitert das nicht: Satzungen und kommunale Verordnungen sind amtliche Werke und genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Für Anlagen gilt das nicht ohne Weiteres — Karten, Lagepläne und eingebundene Gutachten können eigenen Schutz genießen; dort prüfen wir die Rechte im Einzelfall und verlinken, wo wir nicht übernehmen dürfen. In Bezug genommene technische Regelwerke wie DIN, DVGW oder DWA bleiben nach § 5 Abs. 3 UrhG geschützt — dazu unten mehr. Praktisch brauchen wir ansonsten, dass das Regelwerk der Körperschaft

  • amtlich veröffentlicht und frei zugänglich ist — mindestens über das Amtsblatt, ohne Login und ohne Bezahlschranke,
  • digital unter einer stabilen Adresse abrufbar ist,
  • maschinenlesbar vorliegt (HTML oder Text-PDF; gescannte Satzungen laufen bei uns durch eine Texterkennung),
  • keinem Nutzungsvorbehalt für Text und Data Mining nach § 44b Abs. 3 UrhG unterliegt,
  • und nicht durch fremde Datenbankrechte (§§ 87a ff. UrhG) am Veröffentlichungsportal gesperrt ist.

Und was wir bewusst nicht aufnehmen

Nicht alles, was technisch machbar wäre, ist zulässig. Privates Verbandsregelwerk — etwa DVGW-Arbeitsblätter, DIN- oder VDI-Richtlinien — nehmen wir nicht in die Datenbank auf. Solche Werke stehen regelmäßig unter einem ausdrücklichen Vorbehalt gegen Text und Data Mining, ihre Verzeichnisse zusätzlich unter Datenbankschutz. Wir kopieren sie nicht, wir speichern sie nicht, und wir lassen keine KI darauf laufen.

In Ihrem Kataster spielen sie trotzdem eine Rolle. Wo eine Rechtsnorm auf ein technisches Regelwerk verweist — wie § 49 EnWG auf die anerkannten Regeln der Technik — führen wir diesen Verweis mitsamt Kennung und melden, wenn sich daran etwas ändert. Die Pflicht formulieren wir aus der Rechtsnorm, nicht aus dem fremden Werk. Fundstelle statt Kopie — das ist die Linie, und sie gilt auch dann, wenn sie unbequem ist.

Der Rahmen

Die kommunale Ebene kommt zu einem Bestand von derzeit 86.135 Regelungen aus 35 Quellen, davon 81.789 in Kraft, zerlegt in 5,7 Millionen Gliederungsknoten, aus denen 984.694 Pflichten abgeleitet sind: EU, Bund, alle 16 Bundesländer, Verwaltungsvorschriften, DGUV und BAuA.

Kommune vorschlagen oder Zugang anfragen: info@iqi-gmbh.de — oder über das Kontaktformular auf dieser Seite.

Kompakt-Übersicht: Was kommunales Satzungsrecht ist, welche Satzungstypen typischerweise betriebliche Pflichten erzeugen und welche Gemeinden bereits vollständig abgedeckt sind, zeigt unsere Themenseite Kommunales Satzungsrecht — inklusive der Postleitzahlen-Prüfung.

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