Thema · DSGVO / BDSG / TDDDG

DSGVO: Diese Pflichten gelten für Ihr Unternehmen.

Die Datenschutz-Grundverordnung kennt keine Betroffenheitsschwelle: Sie gilt ab dem ersten Kundendatensatz, der ersten Bewerbung, dem ersten Newsletter-Abonnenten — unmittelbar, in jedem Mitgliedstaat, seit dem 25. Mai 2018. Diese Seite bündelt die Pflichten mit Fundstellen: Verzeichnis, TOM, Auftragsverarbeitung, die 72-Stunden-Meldung bei Datenpannen, Datenschutzbeauftragter — und wo BDSG und TDDDG ergänzend eingreifen.

Gilt ab dem ersten personenbezogenen Datum Art. 5–49 DSGVO · BDSG · TDDDG Bußgelder bis 20 Mio. € / 4 % Umsatz Stand: September 2026
Die härteste Frist der DSGVO läuft ab Bekanntwerden — nicht ab Beginn der Panne:

72 Stunden für die Meldung einer Datenpanne an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO). Wer erst im Ernstfall Zuständigkeiten, Meldewege und Textbausteine klärt, verliert den ersten Tag. Meldebereitschaft heißt: Verantwortliche benannt, Behörde bekannt, Meldevordruck parat — bevor etwas passiert.

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Bin ich betroffen? Fast sicher — die Frage ist nur die Rolle.

Die DSGVO unterscheidet nicht nach Unternehmensgröße, sondern nach der Rolle bei der Verarbeitung: Wer über Zwecke und Mittel entscheidet, ist Verantwortlicher; wer im Auftrag verarbeitet, ist Auftragsverarbeiter. Beide Rollen tragen eigene Pflichten.

Verantwortliche

Art. 4 Nr. 7

Jedes Unternehmen, das Kunden-, Beschäftigten- oder Website-Daten für eigene Zwecke verarbeitet. Die volle Pflichtenlast: Rechtsgrundlagen, Information, Verzeichnis, TOM, Betroffenenrechte, Meldungen — und die Rechenschaftspflicht, alles nachweisen zu können (Art. 5 Abs. 2).

Auftragsverarbeiter

Art. 4 Nr. 8

Wer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet — Hoster, Lohnabrechner, Cloud- und Newsletter-Dienste. Eigene Pflichten: TOM (Art. 32), eigenes Verzeichnis (Art. 30 Abs. 2), Weisungsbindung und Vertragspflichten aus dem AV-Vertrag (Art. 28 Abs. 3).

Praktisch ohne Ausnahmen

Art. 2

Ausgenommen ist nur die rein persönliche oder familiäre Nutzung (Art. 2 Abs. 2 lit. c). Auch die 250-Personen-Ausnahme beim Verzeichnis (Art. 30 Abs. 5) greift kaum: Sie entfällt schon, wenn die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt.

Marktortprinzip: Auch Unternehmen ohne Niederlassung in der EU fallen unter die DSGVO, wenn sie betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbieten oder ihr Verhalten beobachten (Art. 3 Abs. 2).

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Alle Pflichten mit Fundstelle — zum Abhaken.

Der Kern steht in den Art. 5 bis 39 DSGVO, ergänzt durch § 38 BDSG und § 25 TDDDG. Jede Pflicht hier mit Fundstelle und Frist — dieselbe Struktur, in der das Rechtskataster sie auch als maschinenlesbares Pflichtenkataster führt.

Pflicht Fundstelle Was zu tun ist Frist
Rechtsgrundlage je Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 Jede Verarbeitung braucht einen der sechs Tatbestände: Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtige Interessen, öffentliche Aufgabe oder berechtigtes Interesse — dokumentiert je Verarbeitungstätigkeit Dauerpflicht
Informationspflichten Art. 13, Art. 14 Zwecke, Rechtsgrundlage, Empfänger, Speicherdauer und die Rechte der Betroffenen mitteilen — bei Erhebung bei der Person sofort, bei Daten aus Drittquellen binnen eines Monats bei Erhebung / 1 Monat
Betroffenenrechte beantworten Art. 12 Abs. 3 Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch (Art. 15–21) — unentgeltlich, mit Identitätsprüfung und Prozess 1 Monat
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Art. 30 Alle Verarbeitungen mit Zweck, Datenkategorien, Empfängern und Löschfristen führen; der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorlegen (Abs. 4) Dauerpflicht
Technische und organisatorische Maßnahmen Art. 32 Dem Risiko angemessenes Schutzniveau — u. a. Pseudonymisierung und Verschlüsselung, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme, Wiederherstellung nach Zwischenfällen, regelmäßige Prüfung Dauerpflicht
Datenschutz durch Technikgestaltung Art. 25 Privacy by Design und by Default: Schutz schon bei der Konzeption einplanen, Voreinstellungen datensparsam wählen Dauerpflicht
Auftragsverarbeitung regeln Art. 28 Mit jedem Dienstleister, der personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, einen Vertrag mit den Pflichtinhalten des Abs. 3 schließen — vor der ersten Datenübergabe vor Beginn
Meldung von Datenpannen Art. 33 Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten der Aufsichtsbehörde melden — unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden; jede Panne dokumentieren, auch die nicht gemeldeten (Abs. 5) 72 Stunden
Betroffene benachrichtigen Art. 34 Bei voraussichtlich hohem Risiko für die Betroffenen diese unverzüglich und in klarer, einfacher Sprache informieren unverzüglich
Datenschutz-Folgenabschätzung Art. 35 Bei voraussichtlich hohem Risiko vor der Verarbeitung durchführen — etwa bei systematischer umfangreicher Überwachung oder umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien vor der Verarbeitung
Datenschutzbeauftragten bestellen Art. 37, § 38 BDSG Ab in der Regel 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigt sind — sowie bei DSFA-Pflicht oder geschäftsmäßiger Übermittlung auch darunter; Kontaktdaten veröffentlichen und der Behörde mitteilen Dauerpflicht
Einwilligung für Cookies & Tracking § 25 TDDDG Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Endgerät nur mit Einwilligung auf Grundlage klarer und umfassender Informationen — Widerruf jederzeit; Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 28 TDDDG) vor dem Setzen

Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2): Die Einhaltung all dieser Pflichten muss dokumentiert und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen nachweisbar sein — im Verfahren zählt nur, was belegt ist.

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Was auf dem Spiel steht.

Bußgelder nach Art. 83 DSGVO

Zwei Klassen, jeweils der höhere Betrag: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes — unter anderem bei Verstößen gegen die Grundsätze (Art. 5), die Rechtsgrundlagen (Art. 6, 7, 9) und die Betroffenenrechte (Art. 12–22). Bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent bei Verstößen gegen die Pflichten der Art. 25 bis 39 — also bei fehlenden TOM, fehlendem Verzeichnis, fehlendem AV-Vertrag, versäumter Meldung, fehlender DSFA oder fehlendem Datenschutzbeauftragten.

Daneben stehen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche betroffener Personen (Art. 82 DSGVO) — und jede betroffene Person kann sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO).

Wer prüft — und was die Praxis zeigt

  • Aufsicht: Für Unternehmen sind die nach Landesrecht zuständigen Datenschutzbehörden zuständig (§ 40 Abs. 1 BDSG); für öffentliche Stellen des Bundes die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (§ 16 BDSG).
  • Anlass statt Anlasslos: Die meisten Verfahren beginnen mit einer Beschwerde, einer Datenpanne oder einem Hinweis — dann wird das Verzeichnis angefordert (Art. 30 Abs. 4) und die Rechenschaftspflicht greift.
  • Dokumentation schlägt Eile: Wer Verzeichnis, TOM-Konzept und AV-Verträge belegt hat, beantwortet eine behördliche Anfrage in Tagen statt in Wochen.
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Das deutsche Zusammenspiel: DSGVO, BDSG, TDDDG.

Drei Ebenen, ein Thema — und genau hier verlieren die meisten Übersichten den Faden. Wer nur die DSGVO liest, übersieht die deutschen Schärfungen; wer nur ans BDSG denkt, vergisst die Cookie-Pflichten des TDDDG.

DSGVO — die Grundlage

VO (EU) 2016/679

Gilt unmittelbar in Deutschland, ohne Umsetzungsgesetz. Enthält die Grundsätze (Art. 5), Rechtsgrundlagen (Art. 6), Betroffenenrechte (Art. 12–22) und die Pflichten der Art. 24–43 — samt dem Bußgeldrahmen des Art. 83.

BDSG — die deutsche Ergänzung

§ 26 · § 38

Füllt die Öffnungsklauseln der Verordnung: Datenschutzbeauftragter ab in der Regel 20 beschäftigten Personen (§ 38 Abs. 1), Beschäftigtendatenschutz — Daten von Beschäftigten nur, soweit für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich (§ 26).

TDDDG — der Zugriff aufs Endgerät

§ 25 · § 28

Der DSGVO vorgelagert: Schon das Speichern von Informationen auf dem Endgerät oder der Zugriff darauf — Cookies, Tracking-Pixel, Local Storage — ist nur mit Einwilligung zulässig (§ 25 Abs. 1). Die Einwilligung selbst folgt dem DSGVO-Standard; Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 28).

Für öffentliche Stellen kommt das Datenschutzrecht der Länder hinzu (z. B. BayDSG, NDSG, HDSIG) — ebenfalls im Kataster geführt.

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Vom Gesetzestext zur abgehakten Maßnahme.

Das Rechtskataster führt DSGVO, BDSG und TDDDG als strukturiertes, tagesaktuelles Pflichtenkataster — mit Fundstelle, Kritikalität und Nachweispflicht-Flag je Pflicht, getrennt nach der Rolle Ihrer Organisation.

Statt drei Gesetze parallel zu lesen, erhalten Sie die Pflichten paragraphengenau aufbereitet: als Verantwortlicher, als Auftragsverarbeiter oder beides. Sie weisen die Pflichten Verantwortlichen zu, versehen sie mit Fristen und haken sie ab. Das Änderungsmonitoring erkennt Rechtsänderungen paragraphengenau — etwa wenn ein Landesgesetz oder die ePrivacy-Nachfolge den TDDDG-Rahmen verschiebt.

  • Pflichtenkataster: Alle DSGVO-, BDSG- und TDDDG-Pflichten mit Fundstelle und Nachweispflicht-Flag — maschinenlesbar und tagesaktuell.
  • Rollenfilter: Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sehen jeweils nur die Pflichten ihrer Rolle — inklusive der 250-Personen-Prüfung nach Art. 30 Abs. 5.
  • Meldebereitschaft: Verantwortliche und Ablauf für die 72-Stunden-Frist vorab festlegen — nicht erst im Ernstfall.
  • AVV inklusive: Für die Plattformnutzung selbst steht ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO bereit.

FAQ

Häufige Fragen zur DSGVO

Wen betrifft die DSGVO überhaupt?

Jede Stelle, die personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet (Art. 2 DSGVO) — ohne Größen- oder Branchenschwelle. Verantwortlich ist, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet (Art. 4 Nr. 7). In der Praxis heißt das: Die DSGVO gilt ab dem ersten Kundendatensatz, der ersten Bewerbung und dem ersten Newsletter-Abonnenten. Ausgenommen ist nur die rein persönliche oder familiäre Nutzung (Art. 2 Abs. 2 lit. c).

Brauche ich ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten?

Ja, grundsätzlich jeder Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter (Art. 30 Abs. 1 und 2 DSGVO). Die Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (Art. 30 Abs. 5) greift in der Praxis kaum: Sie entfällt bereits, wenn die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt, ein Risiko für die Betroffenen birgt oder besondere Datenkategorien umfasst — Kunden-, Personal- und Website-Daten laufen aber dauerhaft. Das Verzeichnis ist der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorzulegen (Art. 30 Abs. 4).

Wann muss ich einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Nach § 38 Abs. 1 BDSG ergänzend zu Art. 37 DSGVO: wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Unabhängig von der Personenzahl gilt die Pflicht außerdem, wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden.

Was ist bei einer Datenpanne zu tun?

Der Aufsichtsbehörde ist die Verletzung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden zu melden — die Frist läuft ab Bekanntwerden, nicht ab Beginn des Vorfalls (Art. 33 Abs. 1 DSGVO). Die Meldung muss Art der Verletzung, Kategorien und ungefähre Zahl der Betroffenen, die wahrscheinlichen Folgen und die ergriffenen Maßnahmen enthalten (Art. 33 Abs. 3). Besteht für die Betroffenen ein hohes Risiko, sind zusätzlich sie selbst unverzüglich zu benachrichtigen (Art. 34). Jede Panne ist zu dokumentieren — auch die nicht gemeldeten (Art. 33 Abs. 5).

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Zwei Klassen nach Art. 83 DSGVO, jeweils der höhere Betrag: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes — unter anderem bei Verstößen gegen die Grundsätze (Art. 5), die Rechtsgrundlagen (Art. 6) und die Betroffenenrechte (Art. 12 bis 22). Bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent drohen bei Verstößen gegen die Pflichten der Art. 25 bis 39 — also genau bei fehlenden TOM, fehlendem Verzeichnis, fehlendem AV-Vertrag, versäumter Meldung, fehlender DSFA oder fehlendem Datenschutzbeauftragten.

Was ist der Unterschied zwischen DSGVO, BDSG und TDDDG?

Die DSGVO gilt als EU-Verordnung unmittelbar in Deutschland. Das BDSG ergänzt sie dort, wo die Verordnung Öffnungsklauseln enthält — etwa bei der Datenschutzbeauftragten-Schwelle (§ 38 BDSG) und beim Beschäftigtendatenschutz (§ 26 BDSG). Das TDDDG regelt davor gelagert den Zugriff auf Endgeräte: Das Setzen und Auslesen von Cookies und ähnlichen Technologien ist nur mit Einwilligung zulässig (§ 25 Abs. 1 TDDDG); Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 28 TDDDG).

Reicht eine Datenschutzerklärung auf der Website?

Nein. Die Datenschutzerklärung erfüllt nur die Informationspflichten der Art. 13 und 14 DSGVO — eine Pflicht unter vielen. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30), technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32), Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28), ein Prozess für Betroffenenanfragen binnen eines Monats (Art. 12 Abs. 3) und die Meldebereitschaft für Datenpannen (Art. 33) bleiben davon unberührt.

Wer überwacht die Einhaltung — und wer kann sich beschweren?

Bei nichtöffentlichen Stellen — also Unternehmen — überwachen die nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden die Einhaltung (§ 40 Abs. 1 BDSG); für öffentliche Stellen des Bundes ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig (§ 16 BDSG). Jede betroffene Person hat ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) und kann Schadensersatz verlangen (Art. 82 DSGVO).

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