Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 im Rechtskataster
Die KI-Verordnung ist Teil des Bestands — inklusive der Passagen zum Arbeitnehmerschutz beim Einsatz von KI-Systemen. Und der Digital Omnibus hat die Hochrisiko-Fristen gerade verschoben: Was wann gilt, mit Fundstellen und FAQ.
Die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) ist im Rechtskataster geführt und wird laufend mit der konsolidierten Fassung abgeglichen. Für Betriebe besonders relevant sind die Vorgaben zum Arbeitnehmerschutz beim Einsatz von KI-Systemen.
Warum das zählt
Neue und geänderte Rechtsakte werden bei uns paragraphengenau strukturiert und ihre Relevanz bewertet. So sehen Sie auf einen Blick, welche Anforderungen für Ihre Organisation gelten und welche Pflichten daraus folgen — statt selbst das EU-Amtsblatt zu durchsuchen.
Die KI-Verordnung zählt zu den aushangpflichtigen Regelwerken; eine Druckfassung steht unter Aushangpflichten bereit.
Warum die KI-Verordnung mehr ist als ein KI-Thema
Die KI-Verordnung ersetzt kein bestehendes Recht — sie legt sich darüber. Genau deshalb taucht sie an so vielen Stellen im Bestand auf:
- Arbeitnehmerschutz: KI in Personalauswahl, Bewerbermanagement oder Beschäftigtenüberwachung gehört zu den Hochrisiko-Fällen des Anhangs III und trifft dort auf Arbeitsschutz- und Beschäftigtendatenschutz-Pflichten.
- Produktsicherheit: Wird KI zur Sicherheitskomponente eines Produkts, greift Anhang I — und damit die Schnittstelle zur EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und weiterer Produktharmonisierung.
- Datenschutz: Wo KI personenbezogene Daten verarbeitet, laufen die Anforderungen der DSGVO unverändert parallel — welche Pflichten dazu gehören, bündelt unsere Themenseite DSGVO.
- Transparenz: Wer einen Chatbot oder KI-gestützten Kundendialog betreibt, muss nach Art. 50 offenlegen, dass es sich um KI handelt.
Ein Verweis auf die KI-Verordnung ist deshalb selten ein Verweis auf ein einzelnes Gesetz. Er ist ein Knoten, an dem mehrere Pflichtenstränge zusammenlaufen — und der Grund, warum die Querverlinkung im Bestand so viel wert ist.
Warum der Zeitpunkt heikel ist
Die KI-Verordnung ist ein bewegliches Ziel. Sie gilt seit dem 2. August 2026 im Grundsatz (Art. 113), aber ihre Pflichten greifen gestaffelt — und die Staffelung wurde gerade geändert:
- Die Verbote (Art. 5) und die KI-Kompetenzpflicht (Art. 4) gelten bereits seit Februar 2025, die Vorgaben für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck seit August 2025.
- Die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III wurden durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 von August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben, für produkteingebettete Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028.
- Die Transparenzpflichten nach Art. 50 sind von der Verschiebung nicht erfasst und gelten unverändert.
- Ein neues Verbot in Art. 5 für bestimmte generierende Systeme greift ab dem 2. Dezember 2026.
Mehr Zeit ist kein Freibrief — das materielle Pflichtenprogramm bleibt bestehen. Aber wer sich auf ein Datum verlässt, das seit der Omnibus-Novelle nicht mehr stimmt, plant falsch.
Die Pflicht hinter der Verordnung: KI-Kompetenz nach Art. 4
Die KI-Verordnung verlangt nicht nur technische Konformität — sie verlangt KI-Kompetenz bei allen, die mit KI-Systemen arbeiten. Art. 4 KI-VO gilt seit dem 2. Februar 2025 und trifft auch Unternehmen, die KI nur als Bürowerkzeug nutzen. Was genau gefordert ist, welche Schulungsformate die EU-Kommission erwartet und wie Sie die Anforderung in Ihr Managementsystem integrieren, beschreibt der IQI-Fachartikel KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO.
Und wenn Sie wissen wollen, wie KI-Regulierung technisch klug funktioniert — ohne Bürokratie-Monster — lesen Sie im Norminator-Blog, warum KI kein Skynet ist, sondern Mathematik.
Häufige Fragen
Gilt die KI-Verordnung schon?
Ja. In Kraft getreten ist sie am 1. August 2024; nach Art. 113 gilt sie seit dem 2. August 2026 im Grundsatz vollständig und ist behördlich durchsetzbar. Die Pflichten greifen gestaffelt: Die Verbote (Art. 5) und die KI-Kompetenzpflicht (Art. 4) gelten seit dem 2. Februar 2025, die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2. August 2025.
Welche Pflichten treffen Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen?
Nach Art. 26 KI-VO: das System entsprechend den beigefügten Betriebsanleitungen verwenden (Abs. 1), die menschliche Aufsicht Personen mit erforderlicher Kompetenz, Ausbildung und Befugnis übertragen (Abs. 2), die Eingabedaten zweckentsprechend und repräsentativ halten (Abs. 4), schwerwiegende Vorfälle unverzüglich dem Anbieter und der Marktüberwachung melden (Abs. 5), die Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren (Abs. 6), betroffene Personen über die Verwendung informieren (Abs. 11) und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten (Abs. 12).
Kann ich als Betreiber eines KI-Systems zum Anbieter werden?
Ja. Nach Art. 25 Abs. 1 KI-VO gilt als Anbieter, wer ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-KI-System mit dem eigenen Namen oder der eigenen Handelsmarke versieht, es wesentlich verändert oder die Zweckbestimmung so ändert, dass daraus ein Hochrisiko-System wird. Mit dem eigenen Namen geht auch die volle Anbieterverantwortung einher.
Was gilt für KI am Arbeitsplatz?
Zwei Baustellen gleichzeitig: Emotionserkennung von Beschäftigten am Arbeitsplatz ist grundsätzlich verboten — nur aus medizinischen oder Sicherheitsgründen zulässig (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f). KI in Personalauswahl oder Beschäftigungsmanagement ist über Anhang III als Hochrisiko eingestuft, sobald der Hochrisiko-Kreis greift — dann gelten die Betreiberpflichten des Art. 26.
Gilt die KI-Kompetenzpflicht auch für kleine Unternehmen?
Ja. Art. 4 KI-VO richtet sich an Anbieter und Betreiber unabhängig von der Größe: Sie müssen Maßnahmen ergreifen, damit ihr Personal und die in ihrem Auftrag befassten Personen über ausreichende KI-Kompetenz verfügen — angepasst an Vorwissen, Einsatzzweck und die betroffenen Personen. Für Bürowerkzeug-KI reicht das Ausmaß der Maßnahmen kleiner aus als für Hochrisiko-Systeme, entfallen tut die Pflicht nicht.
Hat der Digital Omnibus die Fristen abgeräumt?
Nein. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat die Hochrisiko-Pflichten verschoben — für Anhang III auf den 2. Dezember 2027, für Anhang I auf den 2. August 2028 — und den Hochrisiko-Begriff enger gefasst. Das materielle Pflichtenprogramm und die Transparenzpflichten nach Art. 50 bleiben unverändert.
Betrifft mich die KI-Verordnung, wenn ich nur einen Chatbot einsetze?
Ja. Die Offenlegungspflicht nach Art. 50 verlangt, dass Menschen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren. Sie gilt unmittelbar und ohne Übergangsfrist.
Wo finde ich die KI-Verordnung im Rechtskataster?
Als Verordnung (EU) 2024/1689 im Bestand — paragraphengenau, mit den daraus folgenden Pflichten, wöchentlich abgeglichen und mit Druckfassung für den Aushang.
Kompakt-Übersicht: Alle Pflichten der Verordnung mit Fundstellen, Omnibus-Fristen und FAQ auf unserer Themenseite KI-Verordnung (EU) 2024/1689.