PPWR & VerpackDG: Was seit dem 12.08.2026 gilt — die Pflichten-Checkliste
Seit dem 12.08.2026 gilt die PPWR unmittelbar, das VerpackDG hat das VerpackG ersetzt — alle alten Fundstellen sind hinfällig. Wer ist Hersteller nach Art. 3 Nr. 15 PPWR, welche Pflichten gelten (Registrierung, Systembeteiligung, Vollständigkeitserklärung bis 15. Mai), welche Fristen laufen bis 2040? Die Checkliste mit den neuen Fundstellen.
Kurz gesagt: Seit dem 12.08.2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) hat das Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt. Alle bisherigen VerpackG-Fundstellen sind hinfällig: Die Registrierung steht jetzt in § 6 VerpackDG, die Systembeteiligung in § 7, die Vollständigkeitserklärung in § 10. Hersteller ist dabei mehr als der Verpackungsproduzent — auch Versandhändler, Importeure und Auspacker können Hersteller im Sinne der PPWR sein (Art. 3 Nr. 15). Diese Checkliste führt durch die Pflichten mit den neuen Fundstellen.
Was sich am 12.08.2026 geändert hat
Seit dem 12.08.2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle — kurz PPWR — unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Parallel hat der Gesetzgeber das nationale Recht neu gefasst: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) hat das Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt.
Damit sind alle bisherigen Paragraphen-Referenzen hinfällig. Die Registrierungspflicht steht nicht mehr in § 9 VerpackG, sondern in § 6 VerpackDG. Die Systembeteiligung folgt § 7 VerpackDG, die Vollständigkeitserklärung § 10 VerpackDG. Wer interne Anleitungen, Verträge oder Schulungsunterlagen mit VerpackG-Fundstellen nutzt, arbeitet mit totem Recht.
Das VerpackG galt bis zum 11.08.2026. Danach bleiben nur drei Regelungen punktuell anwendbar: § 3 Abs. 5, § 16 Abs. 2 und 3 (Meldungen der Systeme für das Jahr 2026) sowie § 8 Abs. 2 bis 5 VerpackG.
Bin ich Hersteller im Sinne der PPWR?
Der Herstellerbegriff der PPWR ist weiter, als viele erwarten. Nach Art. 3 Nr. 15 PPWR ist Hersteller jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber — unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen —, auf den einer der folgenden Fälle zutrifft:
- Buchstabe a: Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellen dort Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen erstmals bereit — als Einweg- oder als wiederverwendbare Verpackungen.
- Buchstabe b: Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellen dort Produkte erstmals bereit, die in anderen Verpackungen verpackt sind — also etwa in Verkaufs- oder Umverpackungen.
- Buchstabe c: Sie sind in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen und stellen Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen direkt an Endabnehmer in einem Mitgliedstaat erstmals bereit.
- Buchstabe d: Sie sind in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen und liefern sonstige verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in einem Mitgliedstaat — der klassische grenzüberschreitende Versandhandel.
- Buchstabe e: Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packen verpackte Produkte aus, ohne Endabnehmer zu sein — der sogenannte Auspacker, etwa beim Umpacken vor dem Weiterverkauf. Das gilt allerdings nur subsidiär: Ist eine andere Person bereits nach den Buchstaben a bis d Hersteller, bleibt es dabei.
Praktisch heißt das: Auch wer keine einzige Verpackung produziert, kann Hersteller sein. Ein Online-Händler, der aus dem Ausland an deutsche Kunden versendet, ist Hersteller nach Buchstabe d. Ein Händler, der Ware aus Umverpackungen nimmt und neu verpackt, kann Hersteller nach Buchstabe e sein.
Hinzu kommt eine eigene Zurechnung nach Art. 21 PPWR: Als Hersteller gilt auch ein Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt — und ebenso, wer bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Die erste Prüffrage lautet daher nicht „Produzieren wir Verpackungen?“, sondern „Stellen wir Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereit?“
Die Pflichten-Checkliste
1. Registrierung bei der Zentralen Stelle (§ 6 VerpackDG, Art. 44 PPWR)
Hersteller müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister — dem Register LUCID — registrieren, bevor sie erstmals Verpackungen bereitstellen. Die Registrierung erfolgt elektronisch (§ 6 Abs. 3 VerpackDG). Die Angaben müssen vollständig sein: einschließlich der Markennamen, unter denen die Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitgestellt werden, sowie der geforderten Erklärungen (§ 6 Abs. 2 VerpackDG).
Änderungen der Angaben und der Marktaustritt sind unverzüglich mitzuteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG).
Auf EU-Ebene gilt: Die Registrierung ist in jedem Mitgliedstaat erforderlich, in dem erstmals bereitgestellt wird (Art. 44 Abs. 2 PPWR). Ohne Registrierung ist die Bereitstellung verboten (Art. 44 Abs. 4 PPWR). Die Jahresmeldung an das Register ist bis zum 1. Juni fällig (Art. 44 Abs. 7 PPWR).
2. Systembeteiligung (§ 7 VerpackDG)
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen vor der Bereitstellung an einem System beteiligt werden (§ 7 Abs. 1 VerpackDG). Bei der Beteiligung sind Materialart und Masse der Verpackungen sowie die Registrierungsnummer anzugeben.
Wichtig: Auch wenn Pflichten auf einen Vorvertreiber übergehen, bleibt der Hersteller zusätzlich selbst registrierungspflichtig (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG). Die Systembeteiligung ersetzt die Registrierung nicht.
3. Datenmeldung (§ 9 VerpackDG)
Die Daten sind der Zentralen Stelle unverzüglich zu melden (§ 9 VerpackDG). Für Kleinstmengen unter 10 Tonnen pro Jahr gilt eine Erleichterung: Die Meldung ist bis zum 1. Juni des Folgejahres möglich (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG).
4. Vollständigkeitserklärung (§ 10 VerpackDG)
Die Vollständigkeitserklärung ist jährlich bis zum 15. Mai abzugeben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Sie muss von einem registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft sein (§ 10 Abs. 1 Satz 3 VerpackDG). Die Übermittlung erfolgt elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 10 Abs. 3 VerpackDG).
Der 15. Mai ist ein Fixtermin. Wer die Prüfung erst im Frühjahr beauftragt, riskiert Engpässe — Prüfkapazitäten sind dann regelmäßig knapp.
5. Bevollmächtigter für Auslandshersteller (§ 5 VerpackDG, Art. 45 Abs. 3 PPWR)
Hersteller ohne Niederlassung im Bundesgebiet müssen vor dem erstmaligen Bereitstellen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen (§ 5 VerpackDG). Es ist nur ein Bevollmächtigter zulässig. Die Vollmacht muss in deutscher Sprache erteilt werden.
6. Vertriebsverbote beachten — auch als Händler (§ 13 VerpackDG)
Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht bereitstellen, wenn sie nicht an einem System beteiligt sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG).
Das Verbot greift auch in der Handelsstufe: Vertreiber und Händler dürfen solche Verpackungen nicht bereitstellen, wenn der Hersteller nicht systembeteiligt ist (§ 13 Abs. 3 Satz 2 VerpackDG). Händler müssen sich also vergewissern, dass ihre Lieferanten registriert und systembeteiligt sind. Verstöße können Bußgelder nach sich ziehen; die Höhe regelt § 66 VerpackDG.
7. QR-Code ab 12.02.2027 zulässig — nicht pflichtig (Art. 12 Abs. 9 PPWR)
Für Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, gilt ab dem 12.02.2027: Sie dürfen im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gekennzeichnet werden — etwa mittels QR-Code oder einer anderen standardisierten digitalen Technologie (Art. 12 Abs. 9 PPWR). Das ist eine Kann-Regelung, keine Pflicht; sie schafft die Grundlage, auf die künftige Durchführungsrechtsakte aufsetzen können. Bereits jetzt gilt: Kennzeichnungen dürfen nicht irreführen (Art. 12 Abs. 8 PPWR).
8. Harmonisierte Kennzeichnung ab 12.08.2028 (Art. 12 Abs. 1 PPWR)
Ab dem 12.08.2028 werden in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen (Art. 12 Abs. 1 PPWR). Die Kommission erlässt die dazugehörigen Durchführungsrechtsakte bis zum 12.08.2026 (Art. 12 Abs. 6 PPWR). Verschiebt sich deren Inkrafttreten, rückt der Anwendungszeitpunkt auf 24 Monate nach Inkrafttreten der Rechtsakte hinaus.
9. PFAS-Verbot seit 12.08.2026 (Art. 5 Abs. 5 PPWR)
Seit dem 12.08.2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nicht bereitgestellt werden, wenn sie PFAS oberhalb der Grenzwerte enthalten: 25 ppb für einzelne PFAS, 250 ppb für die Summe, 50 ppm einschließlich polymerer PFAS (Art. 5 Abs. 5 PPWR). Betroffen sind etwa beschichtete Papiere und Kartons für Lebensmittel.
10. Leerraum und Rezyklat: die nächsten Stufen (Art. 24 Abs. 4, Art. 7 PPWR)
Ab dem 12.02.2028 gilt die Pflicht zur Leerraum-Minimierung (Art. 24 Abs. 4 PPWR). Für Kunststoffverpackungen gelten ab dem 01.01.2030 Mindest-Rezyklatanteile, ab dem 01.01.2040 die zweite, höhere Stufe (Art. 7 Abs. 1 und 2 PPWR).
Ergänzend verpflichtet das VerpackDG die Systeme: Bereits seit Inkrafttreten des VerpackDG müssen 63 Masseprozent der Kunststoffverpackungen werkstofflich recycelt werden; ab dem 01.01.2028 sind es 70, ab dem 01.01.2030 75 Masseprozent (§ 42 Abs. 2 Nr. 7 VerpackDG).
Fristen im Überblick: 2026 bis 2040
| Datum | Pflicht | Fundstelle |
|---|---|---|
| 12.08.2026 | PPWR gilt unmittelbar; VerpackDG ersetzt VerpackG; PFAS-Verbot für Lebensmittelkontaktverpackungen; Systeme: 63 Masse-% werkstoffliches Recycling bei Kunststoff | Art. 5 Abs. 5 PPWR; § 42 Abs. 2 Nr. 7 VerpackDG |
| 15. Mai (jährlich) | Vollständigkeitserklärung abgeben — geprüft, elektronisch signiert | § 10 Abs. 1 VerpackDG |
| 1. Juni (jährlich) | Jahresmeldung an das Register; Datenmeldung für Kleinstmengen (unter 10 t/Jahr) bis 1. Juni des Folgejahres | Art. 44 Abs. 7 PPWR; § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG |
| 12.02.2027 | Kennzeichnung zur erweiterten Herstellerverantwortung per QR-Code zulässig (Kann-Regelung) | Art. 12 Abs. 9 PPWR |
| 01.01.2028 | Systeme: 70 Masse-% werkstoffliches Recycling bei Kunststoff | § 42 Abs. 2 Nr. 7 VerpackDG |
| 12.02.2028 | Leerraum-Minimierung | Art. 24 Abs. 4 PPWR |
| 12.08.2028 | Harmonisierte Kennzeichnung (ggf. später: 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte) | Art. 12 Abs. 1 PPWR |
| 01.01.2030 | Mindest-Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Stufe 1); Systeme: 75 % werkstoffliches Recycling | Art. 7 Abs. 1 PPWR; § 42 Abs. 2 Nr. 7 VerpackDG |
| 01.01.2040 | Mindest-Rezyklatanteile (Stufe 2) | Art. 7 Abs. 2 PPWR |
Die 5 häufigsten Fehler
1. Alte VerpackG-Paragraphen zitieren. § 9 VerpackG ist nicht mehr die Registrierungspflicht. Seit dem 12.08.2026 lauten die Fundstellen §§ 6, 7, 9 und 10 VerpackDG. Prüfen Sie Verträge, Anleitungen und Schulungsunterlagen.
2. Als Händler das Vertriebsverbot übersehen. § 13 Abs. 3 Satz 2 VerpackDG trifft auch Vertreiber und Händler. Wer Ware eines nicht systembeteiligten Herstellers bereitstellt, handelt selbst rechtswidrig. Lieferanten-Abfragen gehören in den Einkaufsprozess.
3. Die Frist für die Vollständigkeitserklärung verpassen. Der 15. Mai gilt jährlich (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Hinzu kommt: Die Erklärung muss geprüft und mit qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt werden. Beides braucht Vorlauf.
4. Den Herstellerbegriff zu eng verstehen. Versandhändler, Importeure und Auspacker können Hersteller im Sinne der PPWR sein (Art. 3 Nr. 15). Wer nur „handelt“, ist damit nicht automatisch außen vor.
5. Nur in einem Mitgliedstaat registrieren. Die Registrierungspflicht gilt in jedem Mitgliedstaat der erstmaligen Bereitstellung (Art. 44 Abs. 2 PPWR). Wer in mehrere EU-Länder liefert, braucht mehrere Registrierungen — und gegebenenfalls Bevollmächtigte (§ 5 VerpackDG).
Häufige Fragen
Gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG) noch?
Im Kern nicht. Das VerpackG galt bis zum 11.08.2026 und wurde durch das VerpackDG ersetzt. Fortan gelten nur § 3 Abs. 5, § 16 Abs. 2 und 3 (Meldungen der Systeme für 2026) sowie § 8 Abs. 2 bis 5 VerpackG.
Müssen sich auch Online-Händler registrieren?
Ja, sofern sie Hersteller im Sinne des Art. 3 Nr. 15 PPWR sind. Das trifft insbesondere auf Versandhändler zu, die verpackte Produkte im Fernabsatz direkt an Endabnehmer in einem Mitgliedstaat liefern (Art. 3 Nr. 15 Buchstabe d PPWR). Die Registrierung erfolgt in Deutschland bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, dem Register LUCID (§ 6 VerpackDG).
Ich verkaufe nur fremde Marken. Trifft mich als Händler eine Pflicht?
Ja. Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 VerpackDG dürfen Vertreiber systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht bereitstellen, wenn der Hersteller nicht an einem System beteiligt ist. Prüfen Sie Registrierung und Systembeteiligung Ihrer Lieferanten.
Wir haben keinen Sitz in Deutschland. Was ist zu tun?
Ausländische Hersteller benennen vor dem erstmaligen Bereitstellen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (§ 5 VerpackDG, Art. 45 Abs. 3 PPWR). Die Vollmacht muss auf Deutsch erteilt werden. Die Registrierungspflicht bleibt bestehen.
Bis wann muss die Vollständigkeitserklärung abgegeben werden?
Jährlich bis zum 15. Mai (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Sie muss durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 VerpackDG).
Kann ich die Herstellerverantwortung an einen Dritten übertragen?
Auf EU-Ebene kann die erweiterte Herstellerverantwortung auf eine zugelassene Organisation übertragen werden — das ist freiwillig (Art. 46 Abs. 1 PPWR). In Deutschland bleibt die Systembeteiligung für systembeteiligungspflichtige Verpackungen Pflicht (§ 7 VerpackDG), und die Registrierungspflicht des Herstellers entfällt nicht (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG).
Ist der QR-Code auf der Verpackung Pflicht?
Nein. Ab dem 12.02.2027 dürfen Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, per QR-Code oder einer anderen standardisierten digitalen Technologie gekennzeichnet werden (Art. 12 Abs. 9 PPWR) — eine Kann-Regelung, keine Pflicht. Verpflichtend wird erst die harmonisierte Kennzeichnung ab dem 12.08.2028 (Art. 12 Abs. 1 PPWR).
Fazit
Die Umstellung ist mehr als eine Nummernänderung. PPWR und VerpackDG verknüpfen Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung zu einem durchgehenden Pflichtensystem — mit Vertriebsverboten, die auch Händler treffen. Wer jetzt Prozesse, Verträge und Lieferantenabfragen auf die neuen Fundstellen umstellt, vermeidet die typischen Stolpersteine. Im Einzelfall kann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein.
Eine fortlaufend aktualisierte Übersicht aller Pflichten aus VerpackDG und PPWR finden Sie auf unserer Themenseite Verpackung. Weitere Beiträge zu aktuellen Compliance-Themen erscheinen regelmäßig in unserem Blog.
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