CBAM 2026 — definitive Phase: Bin ich betroffen und was kostet es?
Definitive CBAM-Phase seit dem 01.01.2026: Wer mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Kalenderjahr in die EU einführt, braucht die Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder — erste CBAM-Erklärung und Zertifikatsabgabe am 30.09.2027. Betroffenheit, Kosten und die Pflichten-Checkliste mit Fundstellen.
Kurz gesagt: Betroffen sind Sie, wenn Sie mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren — etwa Eisen, Stahl, Aluminium, Zement oder Düngemittel — pro Kalenderjahr in die EU einführen. Dann brauchen Sie die Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder, müssen die grauen Emissionen Ihrer Lieferanten ermitteln und jährlich eine CBAM-Erklärung abgeben — erstmals bis zum 30. September 2027 für die Einfuhren des Jahres 2026. Ausnahme: Für Strom und Wasserstoff gilt die 50-Tonnen-Befreiung nicht (Art. 2a Abs. 4) — diese Einfuhren sind unabhängig von der Menge voll CBAM-pflichtig. Die Kosten richten sich nach den Preisen des EU-Emissionshandels: Für das erste Quartal 2026 lag der maßgebliche Zertifikatspreis bei 75,36 € pro Tonne CO₂.
Was ist CBAM — und warum gilt ab 2026 die definitive Phase?
Der CO₂-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) soll verhindern, dass emissionsintensive Produktion in Länder ohne CO₂-Bepreisung verlagert wird. Importeure zahlen für bestimmte Waren einen CO₂-Preis, der dem entspricht, was ein Hersteller in der EU im Emissionshandel (EU-ETS) zu tragen hätte. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2025/2083 vom 8. Oktober 2025.
In der Übergangszeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 galt eine reine Berichtspflicht: quartalsweise CBAM-Berichte nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773, ohne Zahlung. Seit dem 1. Januar 2026 läuft die definitive Phase. Jetzt brauchen betroffene Einführer eine Zulassung, und 2027 kommt erstmals die Zahlungspflicht über Zertifikate ins Spiel.
Bin ich betroffen?
Die erfassten Warengruppen
Anhang I der Verordnung listet die erfassten Waren über ihre KN-Codes (Zolltarifnummern):
- Eisen und Stahl — einschließlich einer Reihe nachgelagerter Erzeugnisse
- Aluminium — ebenfalls einschließlich bestimmter Fertigerzeugnisse
- Zement
- Düngemittel
- Strom
- Wasserstoff
Maßgeblich ist allein der KN-Code, nicht die Branchenbezeichnung Ihrer Ware. Prüfen Sie Ihre Importe daher anhand der Zolltarifnummern gegen Anhang I — gerade bei Stahl- und Aluminiumwaren sind auch verarbeitete Produkte erfasst, nicht nur Rohmaterial.
Die 50-Tonnen-Schwelle
Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 wurde eine massenbasierte De-minimis-Regelung eingeführt (Art. 2a der VO (EU) 2023/956): Bleiben Ihre Einfuhren von CBAM-Waren bei höchstens 50 Tonnen Nettomasse pro Kalenderjahr, sind Sie von den CBAM-Pflichten befreit. Das nimmt die meisten Kleinstimporteure vollständig aus dem System.
Wichtige Ausnahme: Für Einfuhren von Strom und Wasserstoff gilt die De-minimis-Befreiung nicht (Art. 2a Abs. 4). Wer Strom oder Wasserstoff einführt, ist unabhängig von der Menge voll CBAM-pflichtig — auch bei einer einzigen Megawattstunde.
Zwei Fallstricke sollten Sie bei den übrigen Warengruppen kennen:
- Kumulation: Die 50 Tonnen gelten für alle CBAM-Warengruppen zusammen. 30 Tonnen Stahl plus 30 Tonnen Aluminium ergeben 60 Tonnen — Sie sind betroffen.
- Hinweispflicht: Auch befreite Einführer müssen in der Zollanmeldung auf die Befreiung hinweisen (Art. 2a Abs. 1).
Und Vorsicht bei wachsenden Mengen: Überschreiten Sie die Schwelle im laufenden Jahr, gelten die Pflichten für sämtliche Einfuhren des gesamten Kalenderjahres — nicht nur für die Menge oberhalb der 50 Tonnen (Art. 2a Abs. 2). Wer mit einer Überschreitung rechnet, muss die Zulassung bereits vor der Einfuhr beantragen (Art. 5 Abs. 1b).
Was kostet es?
Der Zertifikatspreis ist an die Auktionsschlusspreise des EU-Emissionshandels gekoppelt. Für Einfuhren des Jahres 2026 ist der quartalsweise Durchschnitt dieser Auktionspreise maßgeblich (Art. 21 Abs. 1a). Zwei belastbare Orientierungswerte:
- Durchschnittspreis Q1/2026: 75,36 € pro Tonne CO₂ (Quartalsdurchschnitt der EU-ETS-Auktionsschlusspreise)
- EUA-Spotpreis Mitte September 2026: rund 87 € pro Tonne CO₂
Zertifikate kaufen können Sie ab dem 1. Februar 2027 über die zentrale gemeinsame Plattform der Mitgliedstaaten (Art. 20 Abs. 1).
Beispielrechnung — mit ausdrücklich gekennzeichneter Annahme: Angenommen, Ihre Stahlimporte des Jahres 2026 verursachen 200 Tonnen graue Emissionen, und der für Sie maßgebliche Zertifikatspreis läge bei 75,36 €/t. Dann ergäben sich Zertifikatskosten von 200 × 75,36 € = 15.072 €. Läge der Preis beim aktuellen Spotniveau von rund 87 €/t, wären es 17.400 €.
Entscheidend für Ihre Kalkulation: Abgerechnet werden nicht die eingeführten Tonnen Ware, sondern die darin enthaltenen grauen Emissionen. Die Zahl der abzugebenden Zertifikate mindert sich, soweit im Drittland bereits ein CO₂-Preis gezahlt wurde und soweit EU-Hersteller noch kostenlose Zuteilungen erhalten (Art. 6 Abs. 2 Buchst. c).
Pflichten-Checkliste für Importeure
- Zulassung beantragen: Stellen Sie vor der Einfuhr den Antrag auf den Status als zugelassener CBAM-Anmelder über das CBAM-Register (Art. 5). In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt zuständig.
- Jährliche CBAM-Erklärung abgeben: Bis zum 30. September jeden Jahres — erstmals am 30.09.2027 für die Einfuhren von 2026 — mit Einfuhrmengen, grauen Emissionen und der Zahl der abzugebenden Zertifikate (Art. 6 Abs. 2).
- Zertifikate abgeben: Bis zum 30. September über das CBAM-Register, in der Höhe der angegebenen und geprüften grauen Emissionen (Art. 22 Abs. 1).
- Mindestbestand halten (ab 2027): Am Ende jedes Quartals müssen Zertifikate für mindestens 50 % der seit Jahresbeginn eingeführten grauen Emissionen auf Ihrem Registerkonto liegen (Art. 22 Abs. 2).
- Graue Emissionen ermitteln: Entweder tatsächliche Werte des Herstellers oder Standardwerte (Art. 7). Tatsächliche Werte müssen von einem akkreditierten Prüfer verifiziert werden (Art. 8).
- Drittland-CO₂-Preise anrechnen lassen: Im Herstellungsland gezahlte CO₂-Preise mindern die abzugebenden Zertifikate — nur mit belastbaren Nachweisen (Art. 9).
- Aufzeichnungen aufbewahren: Dokumentation und Prüfberichte vier Jahre lang vorhalten (Art. 7 Abs. 6).
Was passiert bei Verstößen?
Geben Sie als zugelassener Anmelder Zertifikate nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Zahl ab, verhängt die zuständige Behörde eine Sanktion (Art. 26 Abs. 1). Beruht die falsche Erklärung auf fehlerhaften Angaben eines Dritten — etwa des Anlagenbetreibers oder Prüfers —, kann die Behörde die Sanktion mindern (Art. 26 Abs. 1a). Deutlich schärfer trifft es Einführer ohne Zulassung: Wer Waren verbringt, ohne die Pflichten der Verordnung zu erfüllen, zahlt je fehlendem Zertifikat das Drei- bis Fünffache des regulären Sanktionsbetrags; bei der Bemessung berücksichtigt die Behörde Dauer, Schwere und Vorsätzlichkeit des Verstoßes sowie Ihre Mitwirkung bei der Aufklärung (Art. 26 Abs. 2).
Die wichtigste Botschaft: Eine gezahlte Sanktion ersetzt die Abgabe nicht. Die ausstehenden Zertifikate müssen Sie in jedem Fall nachgeben (Art. 26 Abs. 3) — die Strafe kommt also obendrauf, nicht an deren Stelle.
Praxis: Die Datenbeschaffung ist der Flaschenhals
Die anspruchsvollste Pflicht ist nicht die Abrechnung, sondern die Datenermittlung. Die grauen Emissionen entstehen bei Ihren Lieferanten außerhalb der EU — und nur diese Hersteller können die tatsächlichen Werte liefern. Anlagenbetreiber in Drittländern können ihre Daten direkt im CBAM-Register hinterlegen und von einem akkreditierten Prüfer verifizieren lassen (Art. 10); in der Praxis setzt das voraus, dass Ihre Lieferanten überhaupt entsprechende Mess- und Berechnungssysteme aufgebaut haben.
Bedenken Sie den Zeitversatz: Was Sie 2026 einführen, wird am 30. September 2027 abgerechnet. Wer erst im Sommer 2027 nach Daten fragt, bekommt sie nicht mehr rechtzeitig — und muss auf Standardwerte ausweichen, die im Zweifel teurer sind. Fordern Sie die Emissionsdaten jetzt an und verankern Sie die Lieferpflicht in Ihren Einkaufsverträgen.
Vertiefung: Die IQI GmbH hat den CO₂-Grenzausgleich ausführlich aufbereitet — CBAM — der CO₂-Grenzausgleich im Detail. Den Begriff kompakt erklärt das Norminator-Glossar.
Häufige Fragen
Bin ich unter 50 Tonnen wirklich komplett befreit?
Ja — für Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel. Bleiben Ihre CBAM-Einfuhren im Kalenderjahr bei höchstens 50 Tonnen Nettomasse, entfallen Zulassung, CBAM-Erklärung und Zertifikatspflicht. Zwei Einschränkungen: Die Menge kumuliert über alle Warengruppen, und in der Zollanmeldung müssen Sie auf die Befreiung hinweisen (Art. 2a Abs. 1). Überschreiten Sie die Schwelle im Laufe des Jahres, gelten die Pflichten für alle Einfuhren des Jahres. Ausnahme: Für Strom und Wasserstoff gilt die Befreiung nicht (Art. 2a Abs. 4) — hier sind Sie von der ersten eingeführten Einheit an voll pflichtig.
Was kostet ein CBAM-Zertifikat?
Der Preis folgt den Auktionsschlusspreisen des EU-Emissionshandels; für Einfuhren des Jahres 2026 gilt der jeweilige Quartalsdurchschnitt (Art. 21 Abs. 1a). Für Q1/2026 liegt er bei 75,36 € pro Tonne CO₂, der EUA-Spotpreis notierte Mitte September 2026 bei rund 87 €. Einen Festpreis gibt es nicht — planen Sie mit Schwankungen.
Welche Waren sind erfasst?
Anhang I der Verordnung erfasst Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff — jeweils definiert über KN-Codes. Bei Stahl und Aluminium sind auch bestimmte verarbeitete Erzeugnisse eingeschlossen. Prüfen Sie Ihre Warenpalette anhand der Zolltarifnummern.
Wer ist in Deutschland zuständig?
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Sie nimmt Zulassungsanträge entgegen und ist Ihre nationale Anlaufstelle für CBAM-Erklärung und Zertifikatsabgabe.
Standardwerte oder tatsächliche Werte — was ist günstiger?
Standardwerte (Art. 7) sind der einfache Weg: keine Datenermittlung beim Lieferanten, keine Prüfkosten. Tatsächliche Werte erfordern Emissionsdaten des Herstellers und die Verifizierung durch einen akkreditierten Prüfer (Art. 8) — können aber günstiger sein, wenn Ihre Lieferanten emissionsarm produzieren. Rechnen Sie beide Varianten je Lieferant durch; pauschal lässt sich das nicht beantworten.
Was passiert, wenn mein Lieferant keine Emissionsdaten liefert?
Dann dürfen Sie auf die Standardwerte ausweichen — rechtlich zulässig, wirtschaftlich aber häufig die teurere Variante. Sichern Sie die Datenlieferung daher vertraglich ab und weisen Sie Ihre Lieferanten auf die Möglichkeit hin, ihre Anlagendaten direkt im CBAM-Register zu hinterlegen (Art. 10).
Die CBAM-Verordnung wurde seit ihrem Erlass mehrfach geändert, und weitere Durchführungsrechtsakte stehen aus. Rechtskataster überwacht die Pflichten aus der Verordnung laufend und hält sie aktuell — wie die wöchentliche Aktualisierung arbeitet.
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