Thema · Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

LkSG: Diese Sorgfaltspflichten gelten für Ihre Lieferkette.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen seit dem 1. Januar 2023, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette zu erfüllen — von der Risikoanalyse über Prävention und Abhilfe bis zum Beschwerdeverfahren und der jährlichen Berichtspflicht. Diese Seite bündelt die Pflichten mit Fundstellen — auf dem Stand der Fassung vom 1. Januar 2024.

Gilt seit 01.01.2023 §§ 3–24 LkSG Bußgeld bis 2 % des Umsatzes Stand: September 2026
Seit 2023 in Kraft — und die CSDDD ist entschärft worden:

Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern und seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern. Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760) wurde durch die Omnibus-I-Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 entschärft: Sie gilt einheitlich ab dem 26.07.2029 und nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. € weltweitem Umsatz. Wer die LkSG-Kernpflichten sauber erfüllt, ist für beide Regelwerke gerüstet.

Berichtspflicht faktisch ausgesetzt: Das BAFA prüft seit Herbst 2025 keine Unternehmensberichte mehr — die digitale Berichtsmaske ist seit November 2025 deaktiviert, und der Gesetzentwurf vom 03.09.2025 sieht die rückwirkende Streichung der Berichtspflicht vor (Stand September 2026 im parlamentarischen Verfahren). Die Kernpflichten — Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren und Dokumentation — gelten unverändert und werden vom BAFA weiter geprüft.

01

Wer ist betroffen — und wie weit reicht die Pflicht?

Das LkSG folgt einem gestuften Modell: Je näher der Zulieferer, desto strenger die Pflicht. Entscheidend ist die Mitarbeiterzahl und die Position in der Lieferkette.

Eigener Geschäftsbereich

Volle Sorgfaltspflicht

Alle Pflichten gelten uneingeschränkt: Risikoanalyse (§ 5), Prävention (§ 6), Abhilfe (§ 7), Beschwerdeverfahren (§ 8), Dokumentation und Bericht (§ 10). Beispiel: das eigene Werk in Deutschland oder die eigene Logistik.

Unmittelbarer Zulieferer

Volle Sorgfaltspflicht

Wer direkt an das Unternehmen liefert — etwa der Produzent von Bauteilen oder der Rohstofflieferant. Auch hier gelten alle Pflichten: Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren. Die Einflussmöglichkeit ist hoch.

Mittelbarer Zulieferer

Angemessene Sorgfalt

Wer weiter hinten in der Kette steht — etwa der Minenbetreiber oder der Plantagenbesitzer. Hier genügt ein angemessenes Maß: Risikoanalyse nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten, Prävention und Abhilfe nach Möglichkeit. Die Einflussmöglichkeit ist geringer.

Betroffen sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern in Deutschland (seit 01.01.2024; vorher 3.000). Die Mitarbeiterzahl verbundener Unternehmen wird mitgezählt (§ 1 Abs. 1). Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

02

Alle Pflichten mit Fundstelle — zum Abhaken.

Jede Pflicht mit ihrer Fundstelle und ihrer Frist — dieselbe Struktur, in der das Rechtskataster sie auch als maschinenlesbares Pflichtenkataster führt.

Pflicht Fundstelle Was zu tun ist Frist / Rhythmus
Sorgfaltspflichten erfüllenAlle Akteure § 3 Abs. 1 Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und bei Zulieferern erfüllen — gestaffelt nach der Einflussmöglichkeit kritisch
Risikomanagement einrichtenAlle Akteure § 4 Abs. 1 Ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten, das die Sorgfaltspflichten verankert — mit klarer Verantwortlichkeit auf Geschäftsleitungsebene Dauerpflicht
Risikoanalyse durchführenAlle Akteure § 5 Abs. 1–3 Mindestens jährlich und anlassbezogen: menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern identifizieren, bewerten und priorisieren jährlich
Ergebnisse übermittelnAlle Akteure § 5 Abs. 3 Die Ergebnisse der Risikoanalyse der Geschäftsleitung übermitteln — als Grundlage für Prävention und Abhilfe (Dokumentation: § 10 Abs. 1) nach jeder Analyse
Präventionsmaßnahmen ergreifenEigener Bereich + unmittelbare Zulieferer § 6 Abs. 1–4 Verhaltenskodizes, Schulungen, Kontrollmechanismen und vertragliche Verpflichtungen einführen — im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern vor Risikoeintritt
Abhilfemaßnahmen ergreifenEigener Bereich + unmittelbare Zulieferer § 7 Abs. 1–2 Bei eingetretenen Risiken: Maßnahmen ergreifen, die die Verletzung beenden oder deren Ausmaß minimieren — im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern unverzüglich
Beschwerdeverfahren einrichtenAlle Akteure § 8 Abs. 1–2 Ein öffentlich zugängliches, vertrauliches und wirksames Beschwerdeverfahren einrichten — auch für anonyme Hinweise; eingehende Hinweise prüfen und wirksam darauf reagieren Dauerpflicht
Dokumentation führenAlle Akteure § 10 Abs. 1 Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend dokumentieren — Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren fortlaufend
Jahresbericht erstellenAlle Akteure § 10 Abs. 2 Einen jährlichen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erstellen, der Geschäftsleitung vorlegen und auf der Website veröffentlichen jährlich
Anlassbezogene PrüfungMittelbare Zulieferer § 9 Abs. 3 Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Risiken bei mittelbaren Zulieferern: Risikoanalyse durchführen und angemessene Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen anlassbezogen

Nachweispflicht heißt: Die Umsetzung muss dokumentiert und dem BAFA auf Verlangen vorlegbar sein. Die Dokumentation muss sieben Jahre aufbewahrt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2).

03

Was auf dem Spiel steht — und was wann fällig wird.

Sanktionen nach § 24

Das BAFA kann Bußgelder bis zu 800.000 € verhängen. Bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. € weltweitem Jahresumsatz steigt der Rahmen auf bis zu 2 % des Umsatzes (§ 24 Abs. 3). Hinzu kommt der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu drei Jahre (§ 22) — ein existenzielles Risiko für Zulieferer des öffentlichen Sektors.

Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Praktisch: Das BAFA prüft auf Anforderung oder Anlass — wer keine dokumentierte Risikoanalyse vorweisen kann, hat schon verloren, bevor die Prüfung beginnt.

Der Zeitplan

  • 01.01.2023: Das LkSG tritt in Kraft — zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern in Deutschland.
  • 01.01.2024: Die Schwelle sinkt auf 1.000 Mitarbeiter — deutlich mehr Unternehmen fallen in den Anwendungsbereich.
  • 25.07.2024: Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760) tritt in Kraft.
  • 18.03.2026: Die Omnibus-I-Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 tritt in Kraft — Geltungsbereich verkleinert (über 5.000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. € Umsatz), EU-Haftungsregel und Klimatransitionsplan gestrichen.
  • 02.07.2026: Deutschland beschließt die 1:1-Umsetzung der CSDDD; der Anwendungsbereich des LkSG soll an die CSDDD-Schwellen angeglichen werden.
  • 26.07.2028 / 26.07.2029: Umsetzungsfrist der CSDDD — einheitliche Anwendung ab dem 26.07.2029, ohne Stufenmodell.
04

Vom Gesetzestext zur abgehakten Maßnahme.

Das Rechtskataster führt das LkSG als strukturiertes, tagesaktuelles Pflichtenkataster — mit Fundstelle, Kritikalität, Rolle und Nachweispflicht-Flag je Pflicht.

Das LkSG ist ein Lieferkettengesetz — und es ist nicht allein: Wer die CSDDD und die EUDR kennt, erkennt das Muster. Deshalb ist das Gesetz im Bestand quer verlinkt: Sie sehen, wo es an Ihre übrigen Pflichten anschließt, statt es isoliert zu lesen. Die Fassung vom 1. Januar 2024 ist eingearbeitet; weitere Änderungen werden wöchentlich erkannt, bewertet und per Ampel ausgewiesen.

  • Pflichtenkataster: Alle Pflichten des Gesetzes mit Fundstelle und Nachweispflicht-Flag — maschinenlesbar und tagesaktuell.
  • Nach Rolle filterbar: Eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer oder mittelbarer Zulieferer — jeder sieht die für ihn geltenden Pflichten.
  • Querverweise: Anschlüsse an CSDDD, EUDR und Umweltrecht sind im Bestand verlinkt.
  • Änderungsmonitoring: Wöchentlicher Abgleich mit Ampel-Bewertung jeder Änderung — die Fassung vom 01.01.2024 ist bereits drin.

FAQ

Häufige Fragen zum LkSG

Für wen gilt das LkSG?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern in Deutschland und seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern. Maßgeblich ist die Mitarbeiterzahl einschließlich der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer verbundener Unternehmen (§ 1 Abs. 1).

Was sind die Sorgfaltspflichten nach § 3?

Das LkSG definiert in § 3 menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten: Risikoanalyse (§ 5), Präventionsmaßnahmen (§ 6), Abhilfemaßnahmen (§ 7), Beschwerdeverfahren (§ 8), Dokumentation und Berichtspflicht (§ 10). Diese Pflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich und für Zulieferer — gestaffelt nach der Einflussmöglichkeit des Unternehmens.

Was muss die Risikoanalyse nach § 5 leisten?

Die Risikoanalyse muss mindestens jährlich und anlassbezogen durchgeführt werden. Sie muss die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern identifizieren, bewerten und priorisieren. Die Ergebnisse sind der Geschäftsleitung zu übermitteln (§ 5 Abs. 3) und zu dokumentieren (§ 10 Abs. 1).

Was ist der Unterschied zwischen Prävention und Abhilfe?

Präventionsmaßnahmen (§ 6) greifen, bevor ein Risiko eintritt: Sie müssen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern verankert werden — etwa durch Verhaltenskodizes, Schulungen oder Kontrollmechanismen. Abhilfemaßnahmen (§ 7) greifen, wenn ein Risiko bereits eingetreten ist: Sie müssen die Verletzung beenden oder deren Ausmaß minimieren. Bei mittelbaren Zulieferern genügt ein angemessenes Maß.

Wer ist zuständige Behörde und welche Sanktionen drohen?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 800.000 € — bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. € weltweitem Jahresumsatz bis zu 2 % des Umsatzes (§ 24 Abs. 3). Hinzu kommt der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu drei Jahre (§ 22).

Wie verhält sich das LkSG zur CSDDD?

Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760) ist am 25.07.2024 in Kraft getreten — aber die Omnibus-I-Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 hat sie deutlich entschärft: Anwendung einheitlich ab dem 26.07.2029, und nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. € weltweitem Umsatz. Die EU-weite Haftungsregel und der eigene Klimatransitionsplan wurden gestrichen. Das LkSG bleibt bis zur Umsetzung in Kraft; Deutschland setzt die Richtlinie 1:1 um und will den Anwendungsbereich des LkSG an die CSDDD-Schwellen anpassen — Details im Blog-Artikel zum Verhältnis beider Regelwerke.

Was muss das Beschwerdeverfahren nach § 8 leisten?

Das Beschwerdeverfahren muss es betroffenen Personen und Personen, die von einer Verletzung Kenntnis haben, ermöglichen, Hinweise zu geben — auch anonym. Es muss öffentlich zugänglich, vertraulich und wirksam sein. Die eingehenden Hinweise müssen geprüft und wirksam bearbeitet werden; die mit dem Verfahren betrauten Personen müssen unparteiisch und weisungsunabhängig sein (§ 8 Abs. 2).

Was muss der Bericht nach § 10 enthalten?

Der jährliche Bericht muss die Erfüllung der Sorgfaltspflichten dokumentieren: die Risikoanalyse, die ergriffenen Präventions- und Abhilfemaßnahmen, das Beschwerdeverfahren und die dabei gewonnenen Erkenntnisse. Er muss der Geschäftsleitung vorgelegt und auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden (§ 10 Abs. 2).

Kontakt aufnehmen

LkSG-Pflichten im Kataster abhaken — auf dem Stand der Fassung 2024.

Wir richten Ihr Pflichtenkataster mit allen Fundstellen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ein — die Anforderungen der CSDDD sind bereits im Blick, und ab da bleibt es wöchentlich aktuell.

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